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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi-
tale abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren,
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnek, nicht erhobenen
Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Theil I. Tirel 51. &. 120. sedu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Goldap.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjahrigen
Verjährungsfrisi bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldoerschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind. halbjährige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres 1869. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal=
kasse zu Goldap gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons= Serie beige-
druckten Talons. He#m Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen
Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vor-
zeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Goldap, den .#n... .. 18.
Die ständische Finanz-Kommission für den Chausseebau im
Goldaper Kreise.
Pro-