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Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg.
Buckauer
Stskimaen )
Buckauer Stadt-Obligation
über
Einhundert Thaler Preußisch Kurant
m—iese
(Ausgesertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vo
Gesetz-Samml. von 18. S. )
Wi Magistrat der Stadt Buckau urkunden und bekennen hiermit, daß der
Inhaber dieses Schuldscheins der hiesigen Stadt ein Darlehn von 100 Thalern,
schreibe: Einhundert Thalern Kurant gegeben hat, dessen Empfang wir hier-
mit bescheinigen.
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Befriedigung mehrerer
dringenden Kommunalbeduͤrfnisse in Gemaͤßheit des Allerhoͤchsten Privilegiums
vom ........... .... aufgenommenen Darlehns von 30,000 Thalern.
Die Nückzahlung dieses Darlehns geschieht binnen spätestens sieben und
zwanzig Jahren von der Emission der Obligationen ab nach Maaßgabe des
festgestellten Tilgungsplans dergestalt, daß die darin jährlich ausgeworfene
Amortisationsrate in den Haushaltsetat aufgenommen und aus diesem Tilgungs-
fonds die Stadt-Obligationen vermittelst Ausloosung oder freien Ankaufs binnen
spätestens sieben und zwanzig Jahren eingelöst werden.
Die Stadtgemeinde Buckau behält sich das Recht vor, den Tilgungsfonds
durch größere Ausloosung zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende
— zu kündigen. Den Gläubigern steht kein Kündigungs-
recht zu.
He ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Nummer, sowie des Termins, an welchem die Rück-
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung er-
folgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen
Regierung zu Magdeburg und im Staatsanzeiger. Falls eines dieser Blätter
eingehen sollte, wird mit Zustimmung der Königlichen Regierung ein entsprechen-
des anderes Blatt gewählt werden.
Bis