Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Magdeburg. 
Buckauer 
Stskimaen ) 
Buckauer Stadt-Obligation 
über 
Einhundert Thaler Preußisch Kurant 
m—iese 
(Ausgesertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vo 
Gesetz-Samml. von 18. S. ) 
Wi Magistrat der Stadt Buckau urkunden und bekennen hiermit, daß der 
Inhaber dieses Schuldscheins der hiesigen Stadt ein Darlehn von 100 Thalern, 
schreibe: Einhundert Thalern Kurant gegeben hat, dessen Empfang wir hier- 
mit bescheinigen. 
Diese Schuldsumme bildet einen Theil des zur Befriedigung mehrerer 
dringenden Kommunalbeduͤrfnisse in Gemaͤßheit des Allerhoͤchsten Privilegiums 
vom ........... .... aufgenommenen Darlehns von 30,000 Thalern. 
Die Nückzahlung dieses Darlehns geschieht binnen spätestens sieben und 
zwanzig Jahren von der Emission der Obligationen ab nach Maaßgabe des 
festgestellten Tilgungsplans dergestalt, daß die darin jährlich ausgeworfene 
Amortisationsrate in den Haushaltsetat aufgenommen und aus diesem Tilgungs- 
fonds die Stadt-Obligationen vermittelst Ausloosung oder freien Ankaufs binnen 
spätestens sieben und zwanzig Jahren eingelöst werden. 
Die Stadtgemeinde Buckau behält sich das Recht vor, den Tilgungsfonds 
durch größere Ausloosung zu verstärken, sowie sämmtliche noch umlaufende 
— zu kündigen. Den Gläubigern steht kein Kündigungs- 
recht zu. 
He ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Nummer, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung er- 
folgt drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen 
Regierung zu Magdeburg und im Staatsanzeiger. Falls eines dieser Blätter 
eingehen sollte, wird mit Zustimmung der Königlichen Regierung ein entsprechen- 
des anderes Blatt gewählt werden. 
Bis
	        
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