Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Talon 
zu der 
Buckauer Stadt-Obligation 
— 
über 100 Thaler à fünf Prozent verzinslich. 
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der vor- 
benannten Obligation die #.## Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 
18. bei der Stadrkasse in Buckau, sofern nicht von dem Inhaber der Obli- 
gation gegen diese Ausreichung protestirt worden ist. 
Buckau, den nnn 18. 
(Trockener Stempel.) 
Der Magistrat. 
(Faksimile der Unterschrift des Magistratsdirigenten und eines anderen Magistratsmitgliedes.) 
  
(Nr. 6332.) Privilegium über Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen III. Emis- 
sion der Stadt Tilsit, Regierungsbezirks Gumbinnen, zum Betrage von 
50,000 Thaler. Vom 23. April 1866. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Tilsit darauf angetragen hat, zur Be- 
streitung außerordentlicher städtischer Ausgaben ein Darlehn von 50,000 Thalern 
aufzunehmen und z diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen 
versehene Stadt-Obligarionen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit 
des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, 
welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegen- 
wärtiges Privilegium zur Ausstellung von 50,000 Thalern Tilsiter Stadt-Obli- 
gationen III. Emission, welche nach dem anliegenden Schema (A und B.) in 
270 Apoints, und zwar: 
40 Apoints zu 500 Thaler, 
70 II - 
160 - 100 - 
auszufertigen, mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der 
(Nr. 6331—6332. Glaͤu-
	        
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