Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gläubiger unkündbar, nach dem festzesletten Tilgungsplane durch Ausloosung 
innerhalb 31 Jahren von Zeit der Emission an zu amortisiren sind, mit Vor- 
behalt der Rechte Dritter Unsere landesherrliche Genehmigung, ohne jedoch da- 
durch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine 
Gewährleistung Seitens des Stkaats zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. April 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Schema A. 
Provinz Preußen, Negierungebezirk Gumbinnen. 
Tilsiter Stadt-Obligation III. Emission 
(Tilsitter Stadtwappen) 
KkKtholer Preußisch Kurant. 
(Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums v7vdoo ... 
Gesetz-Samml. von 18. S. ) 
  
  
Wi Magistrat der Stadt Tilsit urkunden und bekennen hiermit, daß der In- 
haber dieses Schuldscheins der hiesigen Stadt ein Darlehn von Thalern, 
schreibe Thalern Preußisch Kurant gegeben hat, dessen Empfang 
wir hiermit bescheinigen und versprechen, dasselbe vom 1. Januar 1866. ab mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und jedem Worzeiger dieses unter den folgen- 
den Allerhöchst genehmigten Bedingungen prompt binnen spätestens 31 Jabren 
zurückzuzahlen. 
1) Es werden ausgegeben und mit laufenden Nummern versehen: 
40 Stück Obligationen von Nr. 1. bis inkl. 40.à 500 Rthlr. = 20,000 Rchlr. 
70 - - -241. -- 2110.4200 * -14,000 * 
100 = - - 2111.- 35 270. a100 - 216,000 - 
in Summa = 50,000 Rethlr. 
2) Jeder
	        
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