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9) Auf die Betraͤge der ausgeloosten Obligationen, die nicht eingeliefert
werden, haben die Eigenthümer nur insoweit ein Recht, als sie sich
noch binnen dreißig Jahren nach eingetretener Fälligkeit melden.
10) Die Nummern dieser Obligationen werden jährlich in der unter 6. an-
gegebenen Weise öffentlich bekannt gemac.
11) Der Stadtgemeinde bleibt das Recht, den Tilgungsfonds zu verstärken.
12) Den Gläubigern sieht kein Kündigungsrecht zu.
13) Die getilgten Obligationen werden in Gegenwart des Magistrats ver-
nichtet, darüber, daß solches geschehen, von demselben eine Bescheinigung
ausgestellt und diese zu den Akten gebracht.
14) Die fälligen Zinsscheine werden von der Stadt-Hauptkasse an Zahlungs=
statt angenommen.
15) Der Betrag der fälligen Zinsscheine wird an jeden Vorzeiger, gegen
Auslieferung derselben, zu den festgesetzten Terminen aus der Stadt-
Hauptkasse gezahlt.
16) Die rückständigen Zinsen verjähren, wenn sie nicht in den nächsten vier
Kalenderjahren nach dem Jahre, in welchem sie fällig geworden, bei
der Stadt-Hauptkasse abgehoben werden.
17) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
scheine finden die 9HH. 1—13. des Gesetzes vom 106. Juni 1819.,
sowie die erlassenen oder noch zu erlassenden ergänzenden Bestimmungen
dazu, jedoch mit folgenden Maaßgaben, statt:
a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige wird dem Magistrat in Tilsit
gemachr. Diesem werden alle diesenigen Geschafte und Befugnisse
eigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz-
ministerium zukommen; gegen seine Verfügungen findet der Rekurs
an die Königliche Regierung zu Gumbinnen statt;
b) das im F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis-
gerichte in Tilsit;
c) die dort in den G. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekannt-
machungen sollen durch die oben unter Nr. 6. angeführten Blätter
geschehen;
d) in Stelle der im §. 7. erwähnten sechs Zinszahlungs-Termine
sollen acht, und anstatt des im F. 8. erwähnten achten Zinszahlungs=
Termins soll der zehnte abgewartet werden.
18) Das gesammte Vermögen der Stadtgemeinde Tilsit haftet den Gläu-
bigern für diese Schuld.
Tilsit, den.reeenn . ..
Der Magistrat.
Stadt-Hauptkasse. Eingetragen in die Kassen-
ontrole Fol.
Hierzu sind zehn Zinsscheine
Nr. 1—10. ausgereicht.
Schema B.