Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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9) Auf die Betraͤge der ausgeloosten Obligationen, die nicht eingeliefert 
werden, haben die Eigenthümer nur insoweit ein Recht, als sie sich 
noch binnen dreißig Jahren nach eingetretener Fälligkeit melden. 
10) Die Nummern dieser Obligationen werden jährlich in der unter 6. an- 
gegebenen Weise öffentlich bekannt gemac. 
11) Der Stadtgemeinde bleibt das Recht, den Tilgungsfonds zu verstärken. 
12) Den Gläubigern sieht kein Kündigungsrecht zu. 
13) Die getilgten Obligationen werden in Gegenwart des Magistrats ver- 
nichtet, darüber, daß solches geschehen, von demselben eine Bescheinigung 
ausgestellt und diese zu den Akten gebracht. 
14) Die fälligen Zinsscheine werden von der Stadt-Hauptkasse an Zahlungs= 
statt angenommen. 
15) Der Betrag der fälligen Zinsscheine wird an jeden Vorzeiger, gegen 
Auslieferung derselben, zu den festgesetzten Terminen aus der Stadt- 
Hauptkasse gezahlt. 
16) Die rückständigen Zinsen verjähren, wenn sie nicht in den nächsten vier 
Kalenderjahren nach dem Jahre, in welchem sie fällig geworden, bei 
der Stadt-Hauptkasse abgehoben werden. 
17) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
scheine finden die 9HH. 1—13. des Gesetzes vom 106. Juni 1819., 
sowie die erlassenen oder noch zu erlassenden ergänzenden Bestimmungen 
dazu, jedoch mit folgenden Maaßgaben, statt: 
a) die im F. 1. vorgeschriebene Anzeige wird dem Magistrat in Tilsit 
gemachr. Diesem werden alle diesenigen Geschafte und Befugnisse 
eigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem Schatz- 
ministerium zukommen; gegen seine Verfügungen findet der Rekurs 
an die Königliche Regierung zu Gumbinnen statt; 
b) das im F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Königlichen Kreis- 
gerichte in Tilsit; 
c) die dort in den G. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekannt- 
machungen sollen durch die oben unter Nr. 6. angeführten Blätter 
geschehen; 
d) in Stelle der im §. 7. erwähnten sechs Zinszahlungs-Termine 
sollen acht, und anstatt des im F. 8. erwähnten achten Zinszahlungs= 
Termins soll der zehnte abgewartet werden. 
18) Das gesammte Vermögen der Stadtgemeinde Tilsit haftet den Gläu- 
bigern für diese Schuld. 
Tilsit, den.reeenn . .. 
Der Magistrat. 
Stadt-Hauptkasse. Eingetragen in die Kassen- 
ontrole Fol. 
Hierzu sind zehn Zinsscheine 
Nr. 1—10. ausgereicht. 
Schema B.
	        
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