Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Größe einzutragen sind. Wahrend der Ausführung und bis zur Beendigun 
der Entwässerungsarbeiten bestimmt sich das Beitragsverhältniß lediglich na 
der Größe der in diesem Kataster verzeichneten Flächen. 
Dies Kataster ist, bevor die Kostenbeiträge zum ersten Male ausgeschrieben 
werden, sechs Wochen lang sowohl auf dem Landrathsamte zu Dramburg, als 
auch auf dem Magistratsbüreau zu Kallies zur Einsicht der Genossen offen zu 
legen. Die Offenlegung ist vorgängig durch das Kreisblatt bekannt zu machen. 
Beschwerden gegen den Inhalt dieses vorläufigen Katasters sind wäzrend jener 
sechswöchentlichen Frist an die Regierung zu Cöslin zu richten, bei deren Ent- 
scheidung es sein Bewenden behält. 
Die definitive Untervertheilung der Beitragskosten erfolgt erst nach Been- 
digung und nach geschehener Abnahme der Entwässerungsarbeiten. Hierbei wird 
das Beitragsverhältniß nicht blos durch die Größe der Fläche, sondern auch nach 
dem Maaßstabe des erzielten Vortheils, sowohl für die bisher schon nutzbaren 
als auch für die trocken zu legenden Grundstücke, festgestellt. 
Nach diesem Grundsatze ist das vorlaufig angelegte Kataster abzuändern 
und zu vervollständigen. Der Sozietätsdirekror har die Aufstellung dieses 
Katasters zu bewirken unter Zuziehung von zwei Kreisverordneten des Dram- 
burger Kreises. Oas Kataster ist in gleicher Weise wie bei der vorlaufigen 
Untervertheilung offen zu legen. Jedem einzelnen Genossen steht während der 
sechswöchentlichen Offenlegung die Beschwerde an die Regierung in Cöslin frei. 
Die Beschwerden sind durch einen Kommissarius der Regierung unter 
Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Mitgliedes des Vorstandes und der er- 
forderlichen Sachverständigen zu untersuchen. Die Sachversiändigen werden von 
der Regierung ernannt. 
« it dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdefuͤhrer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht; dit beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemaͤß berichtigt; andernfalls werden 
die Akten an die Regierung zur Entscheidung vorgelegt. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Regierungs- 
Entscheidung ist der Rekurs an den Minister für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten zuldssig. Soweit die eingelegten Beschwerden verworfen werden, 
treffen die Kosten die Beschwerdeführer. 
Aus dem vorldufig und definitio festgestellten Kataster legt der Sozietats- 
Direktor die Hebelisten an. Rekurse und Beschwerden sind dem Sozietätsdirektor 
einzureichen. 
F. b. 
Die Beitragspflicht ruht auf den zur Genossenschaft gehbrigen Grund- 
stücken, ist unablöslich und den öffentlichen Lasten gleich zu achten und bedarf 
deshalb keiner hypothekarischen Eintragung. Die Verbandsgenossen unterliegen, 
im Falle sie ihre Beitrage nicht pünktlich berichtigen sollten, der zwangsweisen Ein- 
ziehung im Wege der administrativen Exekution. Diese Exekution findet auch 
gegen den Pächter, Nießbraucher, und gegen jeden aus einem sonstigen Rechts- 
titel berechtigten Besitzer des verpflichteten Grundstücks statt, vorbehaltlich des 
Regresses an den eigentlich Verpflichteten. Zu den Beiträgen, die biernach de 
ent-
	        
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