Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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öffentlichen Lasten gleich zu erachten sind, gehören sowohl die Amortisations- 
und Zinsraten, als auch die baar aufzubringenden Kosien. 
S. 7. 
Die Genossenschaft ist befugt, soweit dies zur Ausführung des Ent- 
wästuungsplanes und zur Anlegung der etwa nöthigen Kulturwege erforder- 
lich ist: 
1) die Aufhebung oder Veränderung von Mühlenwerken, und 
2) die Abtretung des erforderlichen Grund und Bodens, die Einrdumung 
einer Servitut, oder die vorübergehende Benutzung von Grundsiücken 
gegen Entschädigung nach den Besiimmungen des Gesetzes vom 15. November 
1811. (Gesetz-Samml. von 1811. S. 352. ff.) zu verlangen. 
S. 8. 
Jeder Verbandsgenosse ist verpflichtet, auf seinen Grundstücken die An- 
legung von Gräben und Kulturwegen zu gestatten und den dazu erforderlichen 
Grund und Boden unentgeltlich herzugeben. Sollte der hieraus dem Einzelnen 
erwachsende Nachtheil durch die ihm verbleibende Grasnutzung an den Graben- 
böschungen und auf den Wegen nicht genügend aufgewogen werden, so ist eine 
billige Entschädigung aus der Verbankskasft resp. von den bei der Wege= oder 
Grabenanlage speziell Betheiligten zu leisten. Die Höhe derselben ist, sofern 
eine gütliche Einigung nicht erfolgt, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds- 
richterlich festzustellen. — cir. §. 10. — 
Die Einrichtung des trocken zu legenden Seegrundes zu Wiesen oder 
anderen nutzbaren Grundstücken liegt ebenso, wie die weitere Kultur und Ent- 
wässerung der zum Berbande gehörigen einzelnen Parzellen, den Eigenthümern 
allein ob. Doch sind die Verbandsgenossen verpflichtet, sich hierbei den An- 
ordnungen des Vorstandes zu fügen, soweit das Interesse des Verbandes es 
erfordert. 
Die Unterhaltung der allgemeinen Anlagen, insbesondere der fünf im 
Schönwaldschen Kostenanschlage aufgeführten Vorfluthsgräben, liegt der Ge- 
nossenschaft insgesammt ob. 
Die Kosten derselben werden in gleichem Verhältnisse aufgebracht, wie 
die Kosten der Anlage selbst. Nur die bereits jetzt im Meliorationsverbande 
vorhandenen Brücken sind, beziehentlich nachdem ihr Umbau auf Kosten des 
Verbandes erfolgt sein wird, von denjenigen Verpflichteten vorschriftsmäßig 
zu unterhalten, welchen bisher die Unterhaltung oblag. Die Entwässerungs- 
gräben uud Kulturwege, welche im besonderen Interesse einzelner Genossen auf 
deren Kosten angelegt werden, müssen von den dabei speziell Betheiligren unter- 
halten werden. 
Der Vorstand hat auch diese Unterhaltungspflicht in Ansehung der 
Brücken, Wege und Graben zu überwachen, im Falle des Widerstandes die 
polizeiliche Hülfe des Landrathes anzugehen und etwaige Beschädigungen, die bei 
(Nr. 6333.) e-
	        
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