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öffentlichen Lasten gleich zu erachten sind, gehören sowohl die Amortisations-
und Zinsraten, als auch die baar aufzubringenden Kosien.
S. 7.
Die Genossenschaft ist befugt, soweit dies zur Ausführung des Ent-
wästuungsplanes und zur Anlegung der etwa nöthigen Kulturwege erforder-
lich ist:
1) die Aufhebung oder Veränderung von Mühlenwerken, und
2) die Abtretung des erforderlichen Grund und Bodens, die Einrdumung
einer Servitut, oder die vorübergehende Benutzung von Grundsiücken
gegen Entschädigung nach den Besiimmungen des Gesetzes vom 15. November
1811. (Gesetz-Samml. von 1811. S. 352. ff.) zu verlangen.
S. 8.
Jeder Verbandsgenosse ist verpflichtet, auf seinen Grundstücken die An-
legung von Gräben und Kulturwegen zu gestatten und den dazu erforderlichen
Grund und Boden unentgeltlich herzugeben. Sollte der hieraus dem Einzelnen
erwachsende Nachtheil durch die ihm verbleibende Grasnutzung an den Graben-
böschungen und auf den Wegen nicht genügend aufgewogen werden, so ist eine
billige Entschädigung aus der Verbankskasft resp. von den bei der Wege= oder
Grabenanlage speziell Betheiligten zu leisten. Die Höhe derselben ist, sofern
eine gütliche Einigung nicht erfolgt, mit Ausschluß des Rechtsweges, schieds-
richterlich festzustellen. — cir. §. 10. —
Die Einrichtung des trocken zu legenden Seegrundes zu Wiesen oder
anderen nutzbaren Grundstücken liegt ebenso, wie die weitere Kultur und Ent-
wässerung der zum Berbande gehörigen einzelnen Parzellen, den Eigenthümern
allein ob. Doch sind die Verbandsgenossen verpflichtet, sich hierbei den An-
ordnungen des Vorstandes zu fügen, soweit das Interesse des Verbandes es
erfordert.
Die Unterhaltung der allgemeinen Anlagen, insbesondere der fünf im
Schönwaldschen Kostenanschlage aufgeführten Vorfluthsgräben, liegt der Ge-
nossenschaft insgesammt ob.
Die Kosten derselben werden in gleichem Verhältnisse aufgebracht, wie
die Kosten der Anlage selbst. Nur die bereits jetzt im Meliorationsverbande
vorhandenen Brücken sind, beziehentlich nachdem ihr Umbau auf Kosten des
Verbandes erfolgt sein wird, von denjenigen Verpflichteten vorschriftsmäßig
zu unterhalten, welchen bisher die Unterhaltung oblag. Die Entwässerungs-
gräben uud Kulturwege, welche im besonderen Interesse einzelner Genossen auf
deren Kosten angelegt werden, müssen von den dabei speziell Betheiligren unter-
halten werden.
Der Vorstand hat auch diese Unterhaltungspflicht in Ansehung der
Brücken, Wege und Graben zu überwachen, im Falle des Widerstandes die
polizeiliche Hülfe des Landrathes anzugehen und etwaige Beschädigungen, die bei
(Nr. 6333.) e-