Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6343.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Dortmund zum Betrage von 200,000 Thalern. Vom 7. Mai 
1866. 
Wir Wilhelm, von GSottes Gnaden König von Preußen rt. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Dortmund darauf angetragen hat, 
zur Bestreitung der Kosten mehrerer gemeinnuͤtzigen Anlagen eine Anleihe von 
zweihundert Tausend Thalern negozüren und zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber 
lautende, mit Zinsscheinen versehene Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, er- 
theilen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen 
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber 
enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausstellung von 200,000 Thalern 
Dortmunder Stadt-Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema (I. II. III.) 
in 820 Apoints, und zwar: 
300 Apoints à 100 Thaler, 
300 - à 200 - 
220 - à 500 
auczufertgen, mit vier vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der 
Gladubiger unkündbar, nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung 
mit jähr#ct Ein und einhalb Prozent des Anleihekapitals unter Zuwachs der 
Zinsen von den getilgren Obligarionen innerhalb eines Zeitraumes von 34 Jahren, 
von dem auf die Ausgabe der Obligarionen nächstfolgenden Jahre an gerechnet, 
zu amortisiren sind, mit Vorbehalr der Rechte Drikter, Unsere landesherrliche 
Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung Seitens des Staates zu bewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsieigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. Mai 1866. 
(L. S§.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
I. Schema
	        
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