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betreffenden Kupon bezeichneten Zahlungstage an nicht erhoben sind, verfallen
zum Vortheil der Gesellschaft.
Talons, welche nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Faͤlligkeit
ab zur Erhebung der neuen Kupons benutzt werden, verlieren ihre Guͤltigkeit;
die Kupons werden alsdann an den Inhaber der Obligationen verabfolgt.
K. 3.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver-
schriebenen Kapitalsbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen
Gldubiger der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft und haben in dieser Eigen-
schaft an dem gesammten Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträgen ein
unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stammaktien, deren Zinsen und Dividenden.
Dagegen bleiben den auf Grund der Allerhöchsten Bewilligungen und
Privilegien vom 7. März 1843., 8. Februar 1846., 24. März 1851. und
24. Mai 1853. emittirken Priorikkts-Aktien und Obligationen der Oberschlesischen
Eisenbahn Littr. A. B. C. und D. im Gesammtbetrage von 9,146,900 Rthlen.
nebst Zinsen, sowie den auf Grund der Allerhöchsten Privilegien vom 20. August 1853.,
26. Juni 1857. und 22. Oktober 1864. emittirten Prioritäts-Obligationen Liltr. E.
und F. im Gesammtbetrage von 12,250,000 Rthlrn. nebst Zinsen, die denselben
in Ansehung des gesammten Gesellschaftsvermögens, beziehungsweise der Breslau-
Posen-Glogauer Eisenbahn und deren Betriebesmilttel insbesondere eingerdumten
Vorzugsrechte vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emitti-
renden Prioricäts-Obligatrionen ausdrücklich reservirt und gesichert. Eine weitere
Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien oder Prioritäts=
Obligationen darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des
egenwärtigen Privilegiums emittirten Prioriläts-Obligationen nebst Zinsen das
Vorzugsrechr eingerdumt wird.
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforder-
lichen, der Gesellschaft gehbrigen Grundstücke ist unflatthaft, so lange die
Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind. Diese
Verdußerungsbeschränkung bezleht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn
und der Bahnhöfe befindlichen Grundslücke, auch nicht auf solche, welche inner-
halb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen
Zwecken abgetreten werden mochten.
F. 4.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, welche mit dem
Jahre 1869. beginnt und durch alljährliche Verwendung von 30,000 Rehlrn.
und den auf die eingelösten Prioritäls-Obligationen fallenden Zinsen ausgefüährt
wird. Die Nummern der für ein Jahr zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen
werden alljährlich im Juli durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt
gemacht. Die Auszahlung des Nominalbetrages der hiernach zur Amortisation
gelangenden Prioritäts-Obligationen erfolgt im Januar des nchstfolgenden
Jahres, also zum ersien Male im Jahre 1870. Der Oberschlesischen Eisenbahn-
gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats
so-