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(Nr. 6351.) Allerhöchster Erlaß vom 28. Mai 1866., betreffend die Verleihung des Rechts
zur Expropriation 2c. der zum Bau der Jerrheim-Börssumer Eisenbahn
im Preußischen Staatsgebicte erforderlichen Grundstücke.
in Rücksicht auf den mit der Herzoglich Braunschweigischen Regierung unterm
5. März 1865. (Gesetz-Samml. S. 147.) abgeschlossenen Vertrag, nach welchem
der gedachten Regierung geslattet worden ist, die von Jerrheim nach Börssum
zu bauende Eisenbahn durch das diesseitige Gebiet zu führen, will Ich nach
Ihrem Antrage vom 12. Mai d. J. den Angriff des Baues der Jerxheim-
Börssumer Eisenbahn im diesseitigen Staatsgebiete gestatten, auch für die nach
Maaßgabe der bezüglichen Bestimmung des Staatsvertrages festzustellende
Speziallinie das Recht zur Expropriation, beziehungsweise zur vorübergehenden
Nutzung der zum Bau der Bahn nebst Zubehör erforderlichen Grundstücke, nach
den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. November 1838. W. 8. bis 20. hier-
durch ertheilen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 28. Mai 1866.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Tr. 632.