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(Nr. 6352.) Konzessions-Urkunde, betreffend die Erweiterung des Unternehmens der Rheini-
schen Eisenbahn durch Fortsetzung der Osterath-Essener Zweigeisenbahn von
der Essener Chaussee ab, bei den Zechen Koͤnigin Elisabeth und Bonifacius
vorbei bis zur Carolinengluͤcker Bahn unweit der Zeche Holland bei Bochum
und an diese sich anschließend, sowie durch Anlage der zur Erreichung des
Zweckes dieser Zweigbahn erforderlichen Anschlußbahnen zu den Zechen
und gewerblichen Etablissements. Vom 28. Mai 1866.
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem die Rheinische Eisenbahngesellschaft die Fortsetzung der Osterath=
Essener Zweigbahn, welche, von der Essener Chaussee abgehend, bei den Zechen
Königin Elisabeth und Bonifacius vorbeiführen und an die Carolinenglücker
Bahn unweit der Zeche Holland bei Bochum anschließen soll, sowie die Her-
stellung der zur Erreichung des Zweckes dieser Zweigbahn erforderlichen Schie-
nenverbindungen mit den Zechen und gewerblichen Etablissemenks beschlossen hat,
wollen Wir in Anerkennung der Vortheile, welche diese Fortsetzung der Osterath=
Essener Zweigbahn und der Ausbau der Anschlüsse zu den Zechen und gewerb-
lichen Erablissements für die bergbaulichen, gewerblichen und Verkehrs-Interessen
des Essen-Bochumer Reviers und des linken Rheinufers mit sich bringt, der
Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Bau und Betriebe der vorbezeichneken Er-
weiterungen ihres Unternehmens hierdurch die landesherrliche Genehmigung mir
der Maaßgabe ertheilen, daß die Herstellung der Schienenverbindungen mit den
Zechen und gewerblichen Etablissements in jedem einzelnen Falle der vorgängigen
Zustimmung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
bedarf, und die Rheinische Eisenbahngesellschaft aus dieser Genehmigung kein
Recht zum Widerspruch gegen den Schienenanschluß der Zechen und Etablisse-
ments auch an andere Eisenbahn-Unternehmungen herzuleiten hat.
Wir verordnen, daß auf die vorgedachten Bahnbauten die in dem Ge-
setze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen
Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation, imgleichen das Gesetz
über die von den Eisenbahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30. Mai 1853.
Anwendung finden sollen.
Die Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft sammt dem dazu unter
dem 5. März 1856. von Uns genehmigten Nachtrage, und insbesondere die
S. 11. bis 17. dieses Nachtrages, sollen für die Zweigbahn in gleichem Maaße
wie für das Hauptunternehmen und für die Erweiterungen desselben gelten.
Die sinanziellen Resultate der zu erbauenden Zweigbahn sollen auf die
im H. 6. des allegirten Statutnachtrages vorgesehene Berechnung eines Rein-
ertrages von 54 Prozent keinen Einfluß üben, sondern es soll über die Be-
triebsresultate der zu erbauenden Zweigbahn mit Rücksicht auf &. 6. des Sta-
tutnachtrages vom 5. März 1856. so lange, als die mittelst Unserer Order
vom 2. Juni 1860. bewilligte Zinsgarantie des Staats für das zum Bau der
Gr. 6352) Brücke