Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6352.) Konzessions-Urkunde, betreffend die Erweiterung des Unternehmens der Rheini- 
schen Eisenbahn durch Fortsetzung der Osterath-Essener Zweigeisenbahn von 
der Essener Chaussee ab, bei den Zechen Koͤnigin Elisabeth und Bonifacius 
vorbei bis zur Carolinengluͤcker Bahn unweit der Zeche Holland bei Bochum 
und an diese sich anschließend, sowie durch Anlage der zur Erreichung des 
Zweckes dieser Zweigbahn erforderlichen Anschlußbahnen zu den Zechen 
und gewerblichen Etablissements. Vom 28. Mai 1866. 
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem die Rheinische Eisenbahngesellschaft die Fortsetzung der Osterath= 
Essener Zweigbahn, welche, von der Essener Chaussee abgehend, bei den Zechen 
Königin Elisabeth und Bonifacius vorbeiführen und an die Carolinenglücker 
Bahn unweit der Zeche Holland bei Bochum anschließen soll, sowie die Her- 
stellung der zur Erreichung des Zweckes dieser Zweigbahn erforderlichen Schie- 
nenverbindungen mit den Zechen und gewerblichen Etablissemenks beschlossen hat, 
wollen Wir in Anerkennung der Vortheile, welche diese Fortsetzung der Osterath= 
Essener Zweigbahn und der Ausbau der Anschlüsse zu den Zechen und gewerb- 
lichen Erablissements für die bergbaulichen, gewerblichen und Verkehrs-Interessen 
des Essen-Bochumer Reviers und des linken Rheinufers mit sich bringt, der 
Rheinischen Eisenbahngesellschaft zum Bau und Betriebe der vorbezeichneken Er- 
weiterungen ihres Unternehmens hierdurch die landesherrliche Genehmigung mir 
der Maaßgabe ertheilen, daß die Herstellung der Schienenverbindungen mit den 
Zechen und gewerblichen Etablissements in jedem einzelnen Falle der vorgängigen 
Zustimmung Unseres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
bedarf, und die Rheinische Eisenbahngesellschaft aus dieser Genehmigung kein 
Recht zum Widerspruch gegen den Schienenanschluß der Zechen und Etablisse- 
ments auch an andere Eisenbahn-Unternehmungen herzuleiten hat. 
Wir verordnen, daß auf die vorgedachten Bahnbauten die in dem Ge- 
setze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. enthaltenen 
Vorschriften, insbesondere diejenigen über die Expropriation, imgleichen das Gesetz 
über die von den Eisenbahnen zu entrichtenden Abgaben vom 30. Mai 1853. 
Anwendung finden sollen. 
Die Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft sammt dem dazu unter 
dem 5. März 1856. von Uns genehmigten Nachtrage, und insbesondere die 
S. 11. bis 17. dieses Nachtrages, sollen für die Zweigbahn in gleichem Maaße 
wie für das Hauptunternehmen und für die Erweiterungen desselben gelten. 
Die sinanziellen Resultate der zu erbauenden Zweigbahn sollen auf die 
im H. 6. des allegirten Statutnachtrages vorgesehene Berechnung eines Rein- 
ertrages von 54 Prozent keinen Einfluß üben, sondern es soll über die Be- 
triebsresultate der zu erbauenden Zweigbahn mit Rücksicht auf &. 6. des Sta- 
tutnachtrages vom 5. März 1856. so lange, als die mittelst Unserer Order 
vom 2. Juni 1860. bewilligte Zinsgarantie des Staats für das zum Bau der 
Gr. 6352) Brücke
	        
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