Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Tarif, 
nach welchem die Schiffahrts-Abgabe für die Benutzung der 
öffentlichen Wasserstraße in der Emster-Niederung von oberhalb 
Kaltenhausen bei Lehnin bis zur Havel bei Kl. Kreutz zu 
erheben ist. 
Vom 14. Mai 1866. 
Es wird entrichtet: 
1) von jedem leeren Fahrzenn — Rehlr. 10 Sgr. 
2) von beladenen Fahrzeugen: 
a) wenn die Ladung in Ziegelsteinen besteht, 
von jedem Fahrzen — 
b) bei anderen Ladungsgegenständen .. — 20 
Befreiungen. 
Die Schiffahrtsabgabe wird nicht erhoben: 
1) von Schiffsgefäßen, welche Staatseigenthum sind oder für Rechnung 
des Staats Gegenslände befördern, auf Vorlegung von Freipässen; 
2) von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Anhängen, Handkähnen 
und ähnlichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur 
Frachtbeförderung nicht bestimmt sind. 
Gegeben Berlin, den 14. Mai 1866. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 6354.)
	        
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