Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6354.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Remscheid im Betrage von 200,000 Rthlr. Vom 14. Mai 1866. 
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
ertheilen, nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung 
von Remscheid darauf angetragen haben, der Scadt Remscheid zur Deckung 
eines Beitrages von 150,000 Thalern zu den Baukosten der Rittershausen- 
Lennep-Remscheider Eisenbahn an die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft, 
ferner zur Bestreitung der Kosten für die in Folge der Eisenbahn nothwendig 
werdenden Wege und für andere in Aussicht siehende städtische Bauten und 
Anlagen, die Aufnahme eines Darlehns von 200,000 Thalern, geschrieben 
zweihundert Tausend Thalern, gegen Aussiellung von auf den Inhaber lautenden 
und mit Zinskupons und Talons versehenen Obligationen zu geslatten, und bei 
diesem Antrage im Interesse sowohl der Stadtgemeinde als auch der Glau- 
biger sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemätzheit des F. 2. des Ge- 
setzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nach- 
stehenden Bedingungen. 
F. 1. 
Es werden Einhundert Obligationen zu 500 Thaler eine jede, vierhundert 
Obligarionen zu 200 Thaler und siebenhundert Obligationen zu 100 Thaler 
eine jede ausgegeben. 
g. 2. 
Die Obligationen werden mit vier und einhalb vom Hundert jährlich 
verzinst; die Zahlung der Zinsen geschieht gegen Einlieferung des Kupons 
alljährlich am 1. April und 1. Oktober bei der Kommunalkasse, sowie an den- 
jenigen sonstigen Zahlungsstellen, welche durch die im F. 12. genannten Blatter 
bekannt gemacht werden. 
Zahlungen bei der Kommunalkasse können mit den fülligen nicht ver- 
jährten (§. 6.) Zinskupons geleistet werden. 
F. 3. 
Zur Tilgung der Schuld werden jährlich vom Jahre 1868. an Ein 
Prozent des Kapiktals, sowie die Zinsen der eingelösten Obligationen verwender, 
so daß in 39 Jahren die Tilgung der sämmtlichen Obligationen erfolgt sein 
wird. Der Gemeinde steht es jedoch frei, mit Genehmigung Unserer Regie- 
rung zu Düsseldorf den Tilgungsfonds zu verstcrken und dadurch die Abtra- 
gung der Schuld zu beschleunigen, auch die Obligationen sechs Monate vorher 
zu. kündigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht zu. 
(Nr. 6354.) 45 g. 4.
	        
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