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(Nr. 6354.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt
Remscheid im Betrage von 200,000 Rthlr. Vom 14. Mai 1866.
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
ertheilen, nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung
von Remscheid darauf angetragen haben, der Scadt Remscheid zur Deckung
eines Beitrages von 150,000 Thalern zu den Baukosten der Rittershausen-
Lennep-Remscheider Eisenbahn an die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft,
ferner zur Bestreitung der Kosten für die in Folge der Eisenbahn nothwendig
werdenden Wege und für andere in Aussicht siehende städtische Bauten und
Anlagen, die Aufnahme eines Darlehns von 200,000 Thalern, geschrieben
zweihundert Tausend Thalern, gegen Aussiellung von auf den Inhaber lautenden
und mit Zinskupons und Talons versehenen Obligationen zu geslatten, und bei
diesem Antrage im Interesse sowohl der Stadtgemeinde als auch der Glau-
biger sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemätzheit des F. 2. des Ge-
setzes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes-
herrliche Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nach-
stehenden Bedingungen.
F. 1.
Es werden Einhundert Obligationen zu 500 Thaler eine jede, vierhundert
Obligarionen zu 200 Thaler und siebenhundert Obligationen zu 100 Thaler
eine jede ausgegeben.
g. 2.
Die Obligationen werden mit vier und einhalb vom Hundert jährlich
verzinst; die Zahlung der Zinsen geschieht gegen Einlieferung des Kupons
alljährlich am 1. April und 1. Oktober bei der Kommunalkasse, sowie an den-
jenigen sonstigen Zahlungsstellen, welche durch die im F. 12. genannten Blatter
bekannt gemacht werden.
Zahlungen bei der Kommunalkasse können mit den fülligen nicht ver-
jährten (§. 6.) Zinskupons geleistet werden.
F. 3.
Zur Tilgung der Schuld werden jährlich vom Jahre 1868. an Ein
Prozent des Kapiktals, sowie die Zinsen der eingelösten Obligationen verwender,
so daß in 39 Jahren die Tilgung der sämmtlichen Obligationen erfolgt sein
wird. Der Gemeinde steht es jedoch frei, mit Genehmigung Unserer Regie-
rung zu Düsseldorf den Tilgungsfonds zu verstcrken und dadurch die Abtra-
gung der Schuld zu beschleunigen, auch die Obligationen sechs Monate vorher
zu. kündigen.
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht zu.
(Nr. 6354.) 45 g. 4.