Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 4. 
Zur Leitung der Geschaͤfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und 
Tilgung der Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten-Versamm- 
lung eine Schuldentilgungs-Kommission erwählt, welche für die Befolgung der 
Bestimmungen dieses Privilegiums verantwortlich ist, und zu dem Ende von 
Unserer Regierung zu Düsseldorf in Eid und Pflicht genommen wird. 
Dieselbe besteht aus drei Mitgliedern, von welchen eins aus dem Kolle- 
gium der Stadtverordneten und zwei aus der Bürgerschaft zu wählen sind. 
F. 5. 
Die Obligationen werden in drei Serien, welche mit den Buchstaben 
A. B. und C. bezeichnet sind, nach dem beiliegenden Schema ausgegeben. 
Die Serie A. enthält 100 zu 500 Thaler eine jede, die Serie B. 400 
zu 200 Thaler eine jede, Serie C. 700 Obligationen zu 100 Thaler eine jede, 
in fortlaufenden Nummern von 1. an. 
Die Obligationen werden von dem Bürgermeister und den Mitgliedern 
der Schuldentilgungs-Kommission unterzeichnet und von dem Kommunal--Empfän- 
ger kontrasignirk. " 
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufuͤgen. 
S. 6. 
Den Obligationen werden für die nächsten zehn Jahre Zinskupons und 
Talons nach angehängtem Schema beigefügk, unter welche das Faksimile der 
Unterschrift des Bürgermeisters, oder seines Vertreters, des Kommunal--Empfan- 
gers und eines Mitgliedes der Schuldentilgungs-Kommission gedruckt ist. Die 
neuen Kupons werden von der Kommunalkasse dem Vorzeiger des Talons 
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eingehändigt, und wird dies auf 
den Obligationen vermerkt. 
Werden die Zinskupons nicht spätestens fünf Jahre nach dem Verfalltage 
eingelöst, so werden sie ungültig und erlischt jeder Anspruch auf Zahlung der 
Zinsen, welche dem Amortisationsfonds zufließen. 
Wenn bei Obligationen, die zur Einlösung präsentirt werden, Kupons 
fehlen, so werden solche von dem zu zahlenden Betrage in Abzug gebracht. 
K. 7. 
Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden durch das Loos 
bestimmt; die Ausloosung erfolgt getrennt für die Obligationen jeder Serie. 
Soviel als möglich werden von den Obligationen Serie A. fünf Zwanzig- 
stel, von Serie B. acht Zwanzigstel und von Serie C. sieben Zwanzigstel jedes 
Jahr amortisirt werden, eventuell wird bei den nächsten Jahren eine Aus- 
gleichung herbeigeführk. - 
Die Nummern der ausgeloosten Obligationen werden wenigstens drei 
Monate vor der Auszahlung oͤffentlich bekannt gemacht. 
K. 8.
	        
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