Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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K S. 
Die Verloosung geschieht unter dem Worsitze des Bürgermeisters oder eines 
Beigeordneten durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage 
worh'r bekannt zu machenden öffentlichen Termine. Ueber die Verloosung und 
die später erfolgende Vernichtung der Obligationen wird ein von dem Bürger- 
meister und der Schuldentilgungs-Kommission unterschriebenes Protokoll auf- 
genommen. 
S. 9. 
Die Auszahlung erfolgt im Nominalwerthe von der Kommunalkasse 
oder den sonstigen im §. 2. erwähnten Zahlungsslellen gegen Auslieferung der 
Obligationen an dem dazu beslimmten Tage, von welchem an die Verzin- 
sung aufhört. 
Werden diese Obligationen nicht binnen drei Monaten nach dem Zah- 
lungstermine präsentirt, so sollen die Kapitalbeträge als zinsfreies Depositum 
der städtischen Sparkasse überwiesen werden. 
F. 10. 
Die Nummern der ausgeloosten, aber nicht eingelieferten Obligationen 
sind in der Bekanntmachung über die spateren Ausloosungstermine CG. 8.) zu 
veröffentlichen. 
Nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Zahlungstermine erlischt der 
Anspruch auf Auszahlung der Obligationen, und fallen die Kapitalbeträge dem 
städtischen Armenfonds anheim. 
S. 11. 
Für Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Gemeinde Remscheid 
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften; es kann, 
wenn die Iinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht pünktlich bezahlt 
werden, von den Gldubigern gerichtlich geklagt werden. 
S. 12. 
Die Bekanntmachungen (89. 2. 6. 7. 8. 9. und 10.) erfolgen in 
einem Remscheider Lokalblatte, dem Lenneper Kreisblatte, durch die Amtsbltter 
Unserer Regierung zu Düsseldorf, sowie durch die Elberfelder und Cölner 
Zeitung. 
F. 13. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons sich be- 
ziehenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf- 
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapi##ere G#. 1. 
bis 13. mit nachstehenden Modisikationen Anwendung: 
a) die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der slädti- 
(Nr. 6354.) " schen
	        
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