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K S.
Die Verloosung geschieht unter dem Worsitze des Bürgermeisters oder eines
Beigeordneten durch die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage
worh'r bekannt zu machenden öffentlichen Termine. Ueber die Verloosung und
die später erfolgende Vernichtung der Obligationen wird ein von dem Bürger-
meister und der Schuldentilgungs-Kommission unterschriebenes Protokoll auf-
genommen.
S. 9.
Die Auszahlung erfolgt im Nominalwerthe von der Kommunalkasse
oder den sonstigen im §. 2. erwähnten Zahlungsslellen gegen Auslieferung der
Obligationen an dem dazu beslimmten Tage, von welchem an die Verzin-
sung aufhört.
Werden diese Obligationen nicht binnen drei Monaten nach dem Zah-
lungstermine präsentirt, so sollen die Kapitalbeträge als zinsfreies Depositum
der städtischen Sparkasse überwiesen werden.
F. 10.
Die Nummern der ausgeloosten, aber nicht eingelieferten Obligationen
sind in der Bekanntmachung über die spateren Ausloosungstermine CG. 8.) zu
veröffentlichen.
Nach Ablauf von 30 Jahren nach dem Zahlungstermine erlischt der
Anspruch auf Auszahlung der Obligationen, und fallen die Kapitalbeträge dem
städtischen Armenfonds anheim.
S. 11.
Für Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Gemeinde Remscheid
mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmtlichen Einkünften; es kann,
wenn die Iinsen oder die ausgeloosten Obligationen nicht pünktlich bezahlt
werden, von den Gldubigern gerichtlich geklagt werden.
S. 12.
Die Bekanntmachungen (89. 2. 6. 7. 8. 9. und 10.) erfolgen in
einem Remscheider Lokalblatte, dem Lenneper Kreisblatte, durch die Amtsbltter
Unserer Regierung zu Düsseldorf, sowie durch die Elberfelder und Cölner
Zeitung.
F. 13.
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins-
kupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinskupons sich be-
ziehenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Auf-
gebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapi##ere G#. 1.
bis 13. mit nachstehenden Modisikationen Anwendung:
a) die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der slädti-
(Nr. 6354.) " schen