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schen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden. Dieser werden
alle Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten
Verordnung dem damaligen Schatzministerium zukamen.
Gegen die Verfügung derselben kann Rekurs an Unsere Regie-
rung zu Düsseldorf in zehn Tagen eingelegt werden;
b) das im §F. 5. der Verordnung erwähnte Aufgebot erfolgt bei Unserem
Landgerichte zu Elberfeld;
c) die in den §#. 6. 9. und 12. der Verordnung vorgeschriebenen Be-
kanntmachungen erfolgen durch die im F. 12. dieser Bestimmungen ge-
nannten Bläktter;
d) an die Stelle der im K. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zins-
zahlungstermine sollen acht, an die Stelle des im F. 8. erwähnten
achten Zinszahlungstermins soll der zehnte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringende
landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem
Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der
Obligarionen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten
des Staats zu bewilligen oder Rechten Drikter zu prdjudiziren.
Gegeben Berlin, den 14. Mai 18066.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Icenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Schema 1.