Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Bahnen solche herbeiführt, sowie zur Anschaffung des bensthigten Betriebs- 
materials erforderliche Anlagekapikal wird auf funfzehn Millionen Thaler 
festgesetzt. Die Vermehrung dieses Anlagekapitals bleibt für den Fall vorbe- 
halten, daß zur Vollendung des Baues oder nach Eröffnung des Berriebes 
sich ein Bedürfniß dazu herausstellen sollte. 
F. 5. 
Die Beschaffung dieses Anlagekapitals erfolgt durch Ausgabe von vier 
und einhalbprozentigen Prioritäts-Obligarionen. Die Bedingungen der Kreirung 
und Emission dieser Obligationen werden durch ein besonderes Allerhöchsles 
Privilegium festgesetzt. 
g. 6. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bahnstrecke von Essen beziehungsweise 
Gelsenkirchen über Haltern nach Münster binnen längstens drei Jahren, vom 
Tage der Konzessionsertheilung an gerechnekt, betriebsfähig herzustellen. 
Die Bahn von Venlo über Wesel bis Haltern nebst der feslen Rhein- 
überbrückung bei Wesel, sowie die Bahnstrecke von Münster bis Osnabrück 
brauchen dagegen erst gleichzeitig mit der Sicherstellung und Vollendung der 
Bahn von Osnabrück über Bremen und Harburg nach Hamburg, einschließlich 
der festen Ueberbrückung der Elbe zwischen Harburg und Hamburg, in Angriff 
genommen und fertig gestellt zu werden. 
K. 7. 
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, soweit das Königliche 
Handelsministerium es im Interesse des Verkehrs für nöthig erachtet, jederzeir 
auf dessen Verlangen künftig mit anderen in= und ausländischen Bahnverwal- 
tungen für die Beförderung von Personen und Gütern direkte Expeditionen und 
direkte Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges 
Durchgehen der Transportmittel zu willigen. 
In Betreff der Höhe der gegenseitigen Vergütungssätze für die durch- 
gehenden Transportmittel, sowie der Art und Weise der Abrechnungen hat sich 
die Gesellschaft bei mangelnder gütlicher Verständigung mit den anderen Bahn- 
verwaltungen den Festlsetzungen des Königlichen Handelsministeriums zu unter- 
werfen. 
S. 8. 
Bei den direkten Tarifen mit anderen Bahnverwaltungen muß die Coͤln- 
Mindener Eisenbahngesellschaft auf Verlangen des Königlichen Handelsminisle- 
riums sich jederzeit bereit finden, auf den zu ihrem Unternehmen gehörenden 
Bahnen denjenigen ermäßigten Tarifsatz pro Zentner und Meile zuzugestehen, 
welcher für die gleichartigen Transportgegenstände, sei es in ihrem Binnenver- 
kehre oder in einem durchgehenden Verkehre zwischen ihrer betreffenden Ueber- 
gangsstation und denjenigen Stationen ihrer eigenen oder fremden Bahnen, 
nach und von welchen die Güter versandt werden, nach den jeweiligen Tarifen 
(Kr. 6355.) 40 si
	        
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