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Tarif,
nach welchem das Bohlwerks-, Winterlage= und Lagergeld in
der Stadt Damgarten, im Franzburger Kreise, Regierungsbezirk
Stralsund, zu entrichten ist.
Vom 28. Mai 1866.
Es ist zu entrichten:
I. an Bohlwerksgeld von Schiffsgefäßen aller Art, welche das
stadtische Bohlwerk zum Anlegen, Löschen oder Laden benutzen, für jede
Schiffslast Tragfähigkeit:
1) wenn das Fahrzeug mit Ladung eingeht oder ausgeht 2 Sgr.
2) wenn das Fahrzeug mit Ballast oder leer eingeht und
ausgeht..·........................................... t-
Zusaͤtzliche Bestimmungen.
a) Von Fahrzeugen, welche das Bohlwerk nicht laͤnger als vierzehn
benutzen, wird nur die Hälfte der vorstehenden Sätze
entrichtet;
b) von Fahrzeugen, deren Ladung den vierten Theil ihrer Trag-
fdhigkeit nicht übersteigt, wird das Bohlwerksgeld nur nach dem
Satze I. 2. entrichtet;
) von Fahrzeugen von weniger als Einer Last Tragfähigkeit ist das
für Eine Last festgesetzte Bohlwerksgeld zu zahlen.
II. An Winterlagegeld:
für jedes am Bohlwerk Winterlager haltende Fahrzeug:
von mindestens 10, aber weniger als 20 Last Tragfähigkeit 1 Rthlr.
2
1 * 20, - - = 40 -
-v" 7 40, 2 - 2 60 “v“ *# 3 *
von 60 und mehr Last Tragfaͤhigkeit .. ...... ....... .. ... 4