Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Tarif, 
nach welchem das Bohlwerks-, Winterlage= und Lagergeld in 
der Stadt Damgarten, im Franzburger Kreise, Regierungsbezirk 
Stralsund, zu entrichten ist. 
Vom 28. Mai 1866. 
Es ist zu entrichten: 
I. an Bohlwerksgeld von Schiffsgefäßen aller Art, welche das 
stadtische Bohlwerk zum Anlegen, Löschen oder Laden benutzen, für jede 
Schiffslast Tragfähigkeit: 
1) wenn das Fahrzeug mit Ladung eingeht oder ausgeht 2 Sgr. 
2) wenn das Fahrzeug mit Ballast oder leer eingeht und 
ausgeht..·........................................... t- 
Zusaͤtzliche Bestimmungen. 
a) Von Fahrzeugen, welche das Bohlwerk nicht laͤnger als vierzehn 
benutzen, wird nur die Hälfte der vorstehenden Sätze 
entrichtet; 
b) von Fahrzeugen, deren Ladung den vierten Theil ihrer Trag- 
fdhigkeit nicht übersteigt, wird das Bohlwerksgeld nur nach dem 
Satze I. 2. entrichtet; 
) von Fahrzeugen von weniger als Einer Last Tragfähigkeit ist das 
für Eine Last festgesetzte Bohlwerksgeld zu zahlen. 
II. An Winterlagegeld: 
für jedes am Bohlwerk Winterlager haltende Fahrzeug: 
von mindestens 10, aber weniger als 20 Last Tragfähigkeit 1 Rthlr. 
2 
1 * 20, - - = 40 - 
-v" 7 40, 2 - 2 60 “v“ *# 3 * 
von 60 und mehr Last Tragfaͤhigkeit .. ...... ....... .. ... 4
	        
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