Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Es kann jedoch die Einfuhr fremden Salzes fuͤr gewerbliche, land- 
wirthschaftliche und medizinische Zwecke unter den Behufs der Kontrole erforder- 
lich berachteten Bedingungen und gegen eine angemessene Kontrolgebühr gestattet 
werden. 
S. 4. 
Die Durchfuhr von Salz ist nur nach besonderer Erlaubniß unter Steuer- 
kontrole gestattet. 
g. 5. 
Die Ausfuhr von Salz in andere, nicht zum JZollverein gehörende 
Staaten, in den Freihafen Brake und in die dem Jollvereine nicht angeschlossenen 
Oldenburgischen und Hannoverschen Gebietstheile ist frei. 
g. 6. 
Was in den §#. 3Z. 4. und 5. hinsichtlich des Salzes bestimmt ist, gilt 
auch von allen Stoffen, aus welchen Salz ausgeschieden zu werden pflegt. 
Es bleibt der Steuerbehörde vorbehalten, hierunter weitere Ermäßigungen 
eintreten zu lassen. 
F. 7. 
Von der Salzsleuer ist befreit: 
1) das Salz, welches unter sleuerlicher Kontrole aus dem Steuergebiete 
ausgeführt wird. 
Die Ausfuhr muß über eine zu der betreffenden Abfertigung 
befugte Zoll= oder Steuerstelle geschehen. 
Der Ausfuhr des Salzes steht die Einbringung desselben in einer 
öffentlichen Niederlage gleich. Das auf einer solchen Niederlage auf- 
genommene Salz darf jedoch gegen Entrichtung der Steuer von zwei 
Thalern für den Zentner zur inländischen Konsumtion zugelassen, oder 
nach Maaßgabe der Bestimmungen unter 2. und 3. sieuerfrei ver- 
abfolgt werden; 
2) das für landwirthschaftliche, gewerbliche oder Medizinal-Zwecke bestimmte 
Salz, sofern es 
a) entweder in einer von der Steuerbehörde genehmigten Weise unter 
Aufsicht eines Steuerbeamten für Menschen ungenießbar gemacht 
wird, oder . 
b) unter steuerlicher Aufsicht zu der bestimmungsmäßigen Verwendung 
gelangt; 
3) das zum Salzen, Einpökeln u. s. w. von Gegenständen, die zur Aus- 
fuhr in das nicht zollvereinsländische Ausland bestimmt sind, verwen- 
dete Salz, im Falle die Verwendung und Ausfuhr unter steuerlicher 
Kontrole geschiehr. 
5. 8.
	        
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