Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 30. 
  
(Nr. 6300.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Juni 1860., betreffend die Abänderung der G. 18. 
und 19. des Revidirten Reglements für die Feuersozietät des Preußischen 
Markgrasthums Oberlausitz vom 5. August 1803. 
A. den Bericht vom 12. Juni d. J. will Ich, in Berücksichtigung des An- 
trages des vorjä4hrigen Kommunallandtages der Oberlausitz, den 9. 18. des 
Reoidirten Reglements für die Feuersozietät des Preußischen Markgrafthums 
Oberlausitz vom 5. August 1863. (Gesetz-Samml. S. 516.) dahin: 
„Besondere Beiträge zur Bestreitung der Verwaltungskosten werden 
nicht erhoben, dieselben werden vielmehr ebenfalls aus den allgemeinen 
Beiträgen (§. 15. und 19.) gedeckt.“ 
und das letzte Alinea des F. 19. des Reglements, wie folgt: 
„Der Beitrag wird bei jedem Ausschreiben nach den zu dieser Zeit 
bekannten Bränden des verflossenen Halbjahres und mit Hinzurechnung 
der muthmaaßlich vorgefallenen, aber noch nicht angemeldeten Brand- 
schäden, sowie der erwachsenen Verwaltungskosten abgemessen.“ 
abändern. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 18. Juni 1866. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
—————— — — 
Jahrgang 1866. (Nr. 6360—6361.) 49 (Nr. 6461.) 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1866.
	        
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