Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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gesetzten Betrage stattfinden und der Bestand von dergleichen Effekten 
ein Drittel des eingezahlten Stammkapitals niemals uͤberschreiten; 
4) das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Effekten 
zu besorgen und verzinsliche und unverzinsliche Kapitalien ohne Ver- 
briefung, jedoch gegen Empfangsbescheinig „, die nur auf den 
Namen des Einzahlers lauten dürfen, anzunehmen, und mit den 
Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen Gelder 
und Effekten in Kontokorrent= oder in Giroverkehr zu treten. Die 
verzinslichen Depositen dürfen nur unter Vorbehalt einer Kündigungs- 
frist von mindesltens zwei Monaten für beide Theile angenommen 
werden, niemals aber den doppelten Betrag des jeweiligen Grund- 
kapitals der Bank übersteigen; 
5) Noten nach näherer Vorschrift der VG. 16. ff. dieses Statuts aus- 
zugeben und einzuziehen. 
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht 
gestattet, besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypothek unterbringen. 
Es ist derselben jedoch gestartet, Agenturen innerhalb der Provinz zu 
errichten, welche dieselben Geschäfte, wie die Privatbank, besorgen können, nach 
der ihnen vom Aufsichtsrathe zu gebenden Instruktion. Die Einlösung der bei 
ihnen präsentirten Noten (F. 16.) der Privatbank wird von derselben nach 
Maaßgabe ihrer Baarbestände und ihrer Bedürfnisse bewirkt. 
g. 15. 
Die Bank zahlt und rechnet in Preußischem Silbergelde nach den Werthen, 
welche durch das Münzgesetz vom 4. Mai 1857. (Gesetz-Samml. S. 305 ff.) 
bestimmt worden sind, oder spater durch Landesgesetze bestimmt werden sollten. 
g. 16. 
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unver- 
zinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten G. 14. Nr. 5.) bis zum Be- 
trage Einer Million Thaler auszufertigen und in Umlauf zu setzen; jedoch unter- 
liegt die Ausfertigung und die Form derselben der Genebmigm, beziehungs- 
weise der Beaufsichtigung der Regierung. 
Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am 
Schlusse des Geschäftsjahres eine Verminderung des Grundkapitals um mehr 
als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten 
wenigstens auf den als noch vorhanden nachgewiesenen Betrag des Grund- 
kapitals zu beschränken. 
S. 17.
	        
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