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Zu diesem Zwecke erlaͤßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen, in
Zwischenraͤumen von Einem Monat, mittelst der im F. 13. gedachten öffentlichen
Blätter und der Amrsblätter der Regierungen in den Provinzen der Preußischen
Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. Nach
Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sich
nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs der Einlösung
oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der letzten
Insertion hinauszusetzenden Praklusivtermine unter der Warnung und mit der
rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle Ansprüche
an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. Anmeldungen zum Schutze
gegen die Präklusion sind nicht zuldssig, vielmehr tritt diese letztere unmirtelbar
mit dem Ablaufe des Praklustotermins gegen alle diejenigen ein, welche sich
nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Um-
tausch verloren ist, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten werthlos sind,
und wenn sie etwa noch zum Worschein kommen, von der Bank angehalten
und vernichtet werden können. Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten
soll zu mildrhätigen Zwecken nach näherer Besiimmung des Ausfsichtsrathes
verwendet werden.
Titel V.
Von der Verfassung und Verwaltung der Bank.
G. 21.
Die Angelegenheiten der Bank werden durch
A. die Generalversammlung,
B. den Aufsichtsrath,
C. den Gesellschaftsvorstand
nach Maaßgabe der nachstehenden näheren Bestimmungen wahrgenommen.
A. Von der Generalversammlung.
g. 22.
Alljaͤhrlich im Monat Marz tritt die ordentliche Generalversammlung in
Magdeburg zusammen.
F. 23.
Jeder Akrionair hat sich rücksichtlich seiner Rechte und Pflichten Magde-
burg als Domizil zu wählen und ist in dieser Beziehung der Gerichtsbarkei#
der kompetenten Gerichtsbehörde zu Magdeburg unterworfen. All
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