Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Zu diesem Zwecke erlaͤßt sie durch dreimalige Bekanntmachungen, in 
Zwischenraͤumen von Einem Monat, mittelst der im F. 13. gedachten öffentlichen 
Blätter und der Amrsblätter der Regierungen in den Provinzen der Preußischen 
Staaten eine Aufforderung zur Einlösung oder zum Umtausch der Noten. Nach 
Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, welche sich 
nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs der Einlösung 
oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der letzten 
Insertion hinauszusetzenden Praklusivtermine unter der Warnung und mit der 
rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle Ansprüche 
an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. Anmeldungen zum Schutze 
gegen die Präklusion sind nicht zuldssig, vielmehr tritt diese letztere unmirtelbar 
mit dem Ablaufe des Praklustotermins gegen alle diejenigen ein, welche sich 
nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder Anspruch auf Einlösung oder Um- 
tausch verloren ist, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten Noten werthlos sind, 
und wenn sie etwa noch zum Worschein kommen, von der Bank angehalten 
und vernichtet werden können. Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten 
soll zu mildrhätigen Zwecken nach näherer Besiimmung des Ausfsichtsrathes 
verwendet werden. 
Titel V. 
Von der Verfassung und Verwaltung der Bank. 
G. 21. 
Die Angelegenheiten der Bank werden durch 
A. die Generalversammlung, 
B. den Aufsichtsrath, 
C. den Gesellschaftsvorstand 
nach Maaßgabe der nachstehenden näheren Bestimmungen wahrgenommen. 
A. Von der Generalversammlung. 
g. 22. 
Alljaͤhrlich im Monat Marz tritt die ordentliche Generalversammlung in 
Magdeburg zusammen. 
F. 23. 
Jeder Akrionair hat sich rücksichtlich seiner Rechte und Pflichten Magde- 
burg als Domizil zu wählen und ist in dieser Beziehung der Gerichtsbarkei# 
der kompetenten Gerichtsbehörde zu Magdeburg unterworfen. All 
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