Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Alle Insinuationen geschehen guͤltiger Weise an die von ihm zu bezeich- 
nende, in diesem Domizilorte wohnende Person nach Maaßgabe der S§. 20. und 
21. Theil I. Titel 7. der Allgemeinen Gerichtsordnung, und in Ermangelung 
der Bezeichnung einer solchen Person auf dem Sekretariate des kompetenten 
Gerichts zu Magdeburg. 
C. 24. 
Außerordentliche, ebenfalls in Magdeburg abzuhaltende Generalversamm- 
lungen finden stalt auf Beschluß des Aufsichtsrarhes und auf den schriftlichen 
Antkrag von wenigstens dreißig Akrionairen oder deren Vertrekern, welche in 
dem Besitze von mindestens Einhundert Stück Aktien ausweislich sein müssen. 
K. 2. 
Die Einladungen zu Generalversammlungen, welche die Zeit und den 
Ort enthalten müssen, erläßt der Gesellschaftsvorstand durch zweimalige Bekannt- 
machung in den F. 13. bezeichneren öffentlichen Blatrern. Die erste Bekannt- 
machung muß mindestens vier Wochen vor dem zur Versammlung bestimmten 
Tage erfolgen. Eine Angabe der zur Berathung zu bringenden Gegenstände 
ist jedesmal erforderlich. 
G. 26. 
Der jedesmalige Vorsitzende des Aufsichtsrathes hat den Vorsitz in der 
Generalversammlung und leitet die Berathungen und Abstimmungen nach der 
von ihm zu beslimmenden Reihenfolge der Geschäfte, ernennt auch die Stimm- 
zähler. 
g. 27. 
In den ordentlichen Generalversammlungen werden folgende Geschaäfte 
verhandelt: 
1) Bericht des Aufsschtsrathes über die Lage des Geschäfts im Allgemeinen 
und über die Resuleate des verflossenen Jahres insbesondere; 
2) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes; 
3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Aufsichtsrathes 
und des Gesellchaftsvorskandes, sowie über die Anträge einzelner Ak- 
tionaire, welche schriftlich dem Aufsichtsrathe so zeitig überreicht worden 
sind, daß sie in die Einladung noch haben aufgenommen werden koönnen; 
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz 
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, 
rechtfindend, dem Aufsichtsrathe Decharge zu ertheilen. 
(Nr. 6362.) 50“ F. 28.
	        
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