Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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d) die monatliche Reoision der Kasse, der Wechsel-, Lombard= und Effekten- 
Bestände durch aus seiner Mitte zu deputirende Mitglieder, welche ein 
Prokokoll über die Revision aufzunehmen haben; 
ee) außerordentliche Kassenrevisionen nach den vorstehenden Bestimmungen, 
so oft er dieselben für angemessen erachtet; 
f) die Prüfung der von dem Gesellschaftsvorstande ihm einzureichenden 
Bilanz, sowie die Feslstellung der am Schlusse jedes Geschäftsjahres 
zu verkheilenden Dividenden; 
8) die Wahl und Bestallung des vollziehenden Worstehers (Otrektors), 
des Bankbuchhalters und des Rendanten (Kassirers), sowie die Beslä- 
tigung des von dem vollziehenden Gesellschaftsvorstande vorzuschlagen- 
den übrigen Bankpersonals, desgleichen die Bestimmung der Gehälter 
und Kautionen sämmtlicher Angestellten; 
h) die Wabl des Syndikus der Bank und der Abschluß des Kontrakts 
mit demselben; 
i) die Sorge für die interimistische Stellvertretung eines Vorstands- 
mitgliedes; 
k) die Bewilligung von Grakifikationen, die Befugniß, ein zweckmäßiges 
Geschäftslokal durch Kauf oder Miethe zu beschaffen und die Fest- 
setzung der dafür, sowie für den Geschäftsbetrieb überhaupt zu ver- 
wendenden Kosten. 
C. 40. 
Der Aufsichtsrath ist befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienst= 
vergehen, Fahrlässigkeit und aus moralischen Gründen jederzeit zu enrlassen. 
Der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens 
sechs Mitgliedern des Aufsichtsrathes. 
K. 41. 
Alle Ausfertigungen des Aufsichtsrathes werden von dem Vorsitzenden 
oder dem Stellvertreter, oder von zwei dazu deputirten Mitgliedern des Auf- 
sichtsrathes unterschrieben. 
g. 42. 
Der Aufsichtsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, außer dem 
Ersatze fuͤr die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, fuͤr seine Muͤhe- 
waltung die im g. 54. festgesetzte Tantième, und vertheilt solche unter die Mit- 
glieder nach der von ihm zu treffenden Bestimmung. 
Nr. 6462.) C. Von
	        
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