Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 366 — 
C. Von dem Gesellschaftsvorstande. 
S. 43. 
Der Gesellschaftsvorstand besteht aus dem vollziehenden Vorsteher — 
dem Direktor der Bank — und zweien nach Anordnung des Auflichtsrathes 
aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern, welche jedoch nie 
einer und derselben Firma angehèren dürfen. Die Wahl des Ersleren erfolgt 
zum notariellen Protokoll. 
F. 44. 
Der Direktor darf keine Nebengeschäfte betreiben, er muß den Geschäften 
der Bank seine ungetheilte Thatigkeit widmen, kann auch bei der Bank keinen 
Kredit erhalten. 
S. 45. 
Die Legitimation des Direktors, sowie des Stellvertreters, wird durch 
eine Ausfertigung des über die Wahl aufgenommenen notariellen Protokolls 
gefährt. Die Namen derselben find bei jedem in den Personen eimtretenden 
Wechsel in den F. 13. bezeichneten Blältern zu verbffentlichen. Dritten Per- 
sonen kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mitglieder des Aufsichtsrathes, 
welche als Gesellschaftsvorstand gehandelt haben, dazu vom Aufsichtsrathe nicht 
abgeordnet gewesen seien. 
F. 46. 
Der Gesellschaftsvorstand hat alle Rechte und Pflichten, welche nach dem 
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche und dem Einführungsgesetze vom 
24. Juni 1861. dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen. Oerselbe 
vertrikt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bankgeschäfte zur Ausführung 
und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedoch in Gemäßheit des 
§. 39. bei der Ausübung aller dieser Funktionen die Vorschriften und Anwei- 
sungen des Aufsichesrathes zu befolgen und handelt in dem vorstehend ihm 
überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbsiständig, als die gegenwärtigen 
Statuten und seine Instruktion ihn nicht beschränken. Diese Beschrankungen 
sind jedoch nur zwischen den Mitgliedern des Gesellschaftsvorstandes, des Auf- 
sichtsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen gegen- 
über, wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener 
beschränkenden Vorschriften mit Erfolg nicht entgegengesetzt werden. 
F. 47. 
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse des Gesellschaftsvorstandes Ei- 
ĩ
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.