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C. Von dem Gesellschaftsvorstande.
S. 43.
Der Gesellschaftsvorstand besteht aus dem vollziehenden Vorsteher —
dem Direktor der Bank — und zweien nach Anordnung des Auflichtsrathes
aus dessen Mitte von Zeit zu Zeit wechselnden Mitgliedern, welche jedoch nie
einer und derselben Firma angehèren dürfen. Die Wahl des Ersleren erfolgt
zum notariellen Protokoll.
F. 44.
Der Direktor darf keine Nebengeschäfte betreiben, er muß den Geschäften
der Bank seine ungetheilte Thatigkeit widmen, kann auch bei der Bank keinen
Kredit erhalten.
S. 45.
Die Legitimation des Direktors, sowie des Stellvertreters, wird durch
eine Ausfertigung des über die Wahl aufgenommenen notariellen Protokolls
gefährt. Die Namen derselben find bei jedem in den Personen eimtretenden
Wechsel in den F. 13. bezeichneten Blältern zu verbffentlichen. Dritten Per-
sonen kann nicht entgegengesetzt werden, daß Mitglieder des Aufsichtsrathes,
welche als Gesellschaftsvorstand gehandelt haben, dazu vom Aufsichtsrathe nicht
abgeordnet gewesen seien.
F. 46.
Der Gesellschaftsvorstand hat alle Rechte und Pflichten, welche nach dem
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche und dem Einführungsgesetze vom
24. Juni 1861. dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen. Oerselbe
vertrikt die Gesellschaft nach Außen, bringt die Bankgeschäfte zur Ausführung
und besorgt die Verwaltung des Bankvermögens, hat jedoch in Gemäßheit des
§. 39. bei der Ausübung aller dieser Funktionen die Vorschriften und Anwei-
sungen des Aufsichesrathes zu befolgen und handelt in dem vorstehend ihm
überwiesenen Wirkungskreise nur insoweit selbsiständig, als die gegenwärtigen
Statuten und seine Instruktion ihn nicht beschränken. Diese Beschrankungen
sind jedoch nur zwischen den Mitgliedern des Gesellschaftsvorstandes, des Auf-
sichtsrathes und der Gesellschaft als solcher, nicht aber dritten Personen gegen-
über, wirksam. Den letzteren kann die Behauptung einer Verletzung jener
beschränkenden Vorschriften mit Erfolg nicht entgegengesetzt werden.
F. 47.
Die vorstehend bezeichneten Befugnisse des Gesellschaftsvorstandes Ei-
ĩ