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sich sowohl bei gerichtlichen als außergerichtlichen Geschaͤften auf alle Faͤlle,
in welchen die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
Den Nachweis, daß der Gesellschaftsvorstand innerhalb der ihm zustehenden
Belugrise gehandelt habe, ist derselbe gegen dritte Personen zu fuͤhren nicht
verbunden.
g. 48.
Die Bank wird sowohl gegen jede richterliche und andere oͤffentliche
Behörde, als gegen jeden Privaten durch die von mindestens zwei Direktions-
Mitgliedern unter der Firma der Bank vollzogene Unterschrift verpflichtet.
Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensobjekte überhaupt,
desgleichen zur Ausstellung der Wechselgiri ist die unter der Firma der Bank
zu vollziehende gemeinschaftliche Unterschrift des vollziehenden Direktors oder
seines Stellvertreters und des Rendanten (Kassirers) genügend.
F. 49.
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfallen des vollziehenden
Vorstandes übernimmt ein von dem Aufsichtsrathe dazu bestimmtes Mitglied
des Aufsichtsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft
provisorisch dessen Dienst.
F. 50.
Der Direktor ernennt und entsetzt alle Komtoir= und Subalternbeamten
der Gesellschaft, soweit deren Ernennung (F. 39. g.) und Entlassung nicht dem
Aufsichtsrathe vorbehalten ist.
G. 51.
Der Gesellschaftsvorstand fertigt und übergiebt dem Aufsichtsrathe die
K. 39. sub b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden
Geschäftsjahres eine nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz.
Allmonatlich hat er eine von dem Aufsichtsrathe vorher zu genehmigende
Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank vorhanden
gewesenen Aktiva und Passioa, insbesondere der Besiände in geprägtem Gold
und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forderungen aus
Darlehnen und aus laufender Rechnung, sowie der umlaufenden Banknoten,
desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jährlicher Generalversammlung einen
alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Aufsichtsrathe genehmigten kurzen
Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar der Regierung
vorzulegen und in den in F. 13. gedachten Blättern binnen vier Wochen zu
veröffentlichen.
Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen in Zukunft
auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Aktiva
und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber,
Barren u. s. w. anzuordnen.
Jahrgang 1866. (Nr. 6362.) 5t D. Wah-