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D. Wahlen.
g. 62.
Alle auf Grund dieses Statuts zu vollziehenden Wahlen erfolgen mit
absoluter Stimmenmehrheit. Falls sich beim ersten Skrutinium weder absolute
Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit ergiebt, werden diejenigen, welche die
meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Waͤhlenden auf die
engere Wahl gebracht. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Titel VI.
Rechnungsabschluß. Dividende. Reservefonds.
g. 53.
Die Buͤcher der Bank werden mit dem 31. Dezember jeden Jahres
abgeschlossen, und wird die Bilanz auf diesen Tag von der Direktion gezogen.
Die Bilanz wird vor dem 1. Maͤrz von dem Aufsichtsrathe gepruͤft und
festgestellt.
Binnen sechs Wochen nach der ordentlichen Generalversammlung muß
die Bilanz den Reoisionskommissarien G. 27.) zur Prüfung vorgelegt und diese
Prüfung von denselben im Laufe der nächsifolgenden vierzehn Tage erledigt
werden. Die Bilanz wird, nachdem sie von den Reoisionskommissarien geprüft
worden, durch die Gesellschaftsblätter veröffentlicht. Bei Aufnahme der Bilanz
müssen sowohl die sämmtlichen verausgabten Geschäftsunkosten, als auch alle
vorgekommenen Verluste abgesetzt und für die etwa vorhandenen unsicheren
Forderungen ein angemessener Prozentsatz zurückgerechnet werden.
Die vorhandenen Effekten dürfen niemals mit einem höheren als dem
Erwerbungskurse, und, wenn der Börsenkurs am Tage der Bilanzaufnahme
niedriger als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Börsenkurse in der Bilanz
angesetzt werden.
G. 54.
Von dem nach Abrechnung sämmtlicher Unkosten, Verluste und noth-
wendigen Abschreibungen aus der Bilanz sich ergebenden Reingewinne werden
zuvörderst wenigstens 163 Prozent so lange zum Reservefonds abgeführt, bis
letzterer auf den vierten Theil des jeweiligen Grundkapirals angewachsen ist,
demnächst aber den Aktionairen eine Dividende bis auf Höhe von vier Prozent
des Nominalbetrages ihrer Aktien gewährt.
Der nach Abzug des vorgedachten Theils zum Reservefonds und der
Dividende für die Aktionaire verbleibende Reingewinn wird vertheilt:
a) mit 10 Prozent als Tantième des Aufsichtsrathes,
b) der Rest als Superdividende an die Aktionaire.
K. 55.