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aufzunehmenden Dokuments, in welchem die Noten nach Nummern genau
bezeichnet sein müssen, zu beurkunden.
Die Beträge der nicht eingelösten oder präkludirten Noten werden nach
näherer Bestimmung des Aufsichksrathes zu mildthätigen Zwecken bestimmt.
K. 61.
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine Generalversammlung von
dem Aufsichtsrathe nach den in gegenwärtigem Statute für die Konvokation
gegebenen Vorschriften zum Zweck der Vorlegung der Schlußrechnung und
Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung
anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Aktionairen ertheilte Decharge
befreit sämmtliche Verwaltungsvorstände dieser Bank, den Aktionairen gegen-
über, von allem und jedem ferneren Nachweis, sowie von jedem Anspruche
wegen der erfolgten Liquidation.
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Generalversammlung
kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist und sich dieser
Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung
wiederholt har.
Zur Decharge der Verwaltungsvorslände durch die Generalversammlung
im Fall der Liquidation des Geschäfts ist jedoch jedenfalls eine Stimmen=
mehrheit von drei Wierteln der vertretenen Aktionaire erforderlich.
F. 62.
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann eine Ab-
diunderung der Statuten, resp. eine Erhöhung des Grundkapitals über den Be-
trag von zwei Millionen Thaler hinaus, sowie die Fortdauer der Bank be-
schlossen werden, und nur mittelst einer drei Viertheile der in der General-
versammlung vertretenen Aktien repräsentirenden Majoritäf. Solche Beschlüsse
bedürfen der landesherrlichen Genehmigung.
Titel VIII.
Von der Oberaufsicht des Staats.
F. 63.
Zur Wahrung ihres Oberaufsichtsrechtes ernennt die Staatsregierung
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen des Gesellschaftsvorstandes
und des Aufsichtsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, sowie von den Kassen,
allen Büchern und Skripturen der Gesellschaft jeder Zeit Einsicht zu nehmen,
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