Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 370 — 
aufzunehmenden Dokuments, in welchem die Noten nach Nummern genau 
bezeichnet sein müssen, zu beurkunden. 
Die Beträge der nicht eingelösten oder präkludirten Noten werden nach 
näherer Bestimmung des Aufsichksrathes zu mildthätigen Zwecken bestimmt. 
K. 61. 
Nach beendigtem Liquidationsgeschäft ist eine Generalversammlung von 
dem Aufsichtsrathe nach den in gegenwärtigem Statute für die Konvokation 
gegebenen Vorschriften zum Zweck der Vorlegung der Schlußrechnung und 
Ertheilung der Decharge zu berufen. Die von den in dieser Versammlung 
anwesenden, nicht zur Verwaltung gehörenden Aktionairen ertheilte Decharge 
befreit sämmtliche Verwaltungsvorstände dieser Bank, den Aktionairen gegen- 
über, von allem und jedem ferneren Nachweis, sowie von jedem Anspruche 
wegen der erfolgten Liquidation. 
Eine gleiche rechtliche Folge tritt ein, falls in der Generalversammlung 
kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist und sich dieser 
Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung 
wiederholt har. 
Zur Decharge der Verwaltungsvorslände durch die Generalversammlung 
im Fall der Liquidation des Geschäfts ist jedoch jedenfalls eine Stimmen= 
mehrheit von drei Wierteln der vertretenen Aktionaire erforderlich. 
F. 62. 
Nur in einer außerordentlichen Generalversammlung kann eine Ab- 
diunderung der Statuten, resp. eine Erhöhung des Grundkapitals über den Be- 
trag von zwei Millionen Thaler hinaus, sowie die Fortdauer der Bank be- 
schlossen werden, und nur mittelst einer drei Viertheile der in der General- 
versammlung vertretenen Aktien repräsentirenden Majoritäf. Solche Beschlüsse 
bedürfen der landesherrlichen Genehmigung. 
Titel VIII. 
Von der Oberaufsicht des Staats. 
F. 63. 
Zur Wahrung ihres Oberaufsichtsrechtes ernennt die Staatsregierung 
einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen des Gesellschaftsvorstandes 
und des Aufsichtsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, sowie von den Kassen, 
allen Büchern und Skripturen der Gesellschaft jeder Zeit Einsicht zu nehmen, 
auch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.