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3) wenn sie als Besitzer eines Guts, auf welchem ein Pächter oder Ver-
walter befindlich ist, entweder wegen der, erst nach der Gesetzeskraft
dieser Verordnung fällig gewordenen Zinsen eines Kapitals, für welches
das Gut zur Hypothek haftel, oder in Dossessorio summariissimo
belangt ist; der Pächter oder Verwalter ist in einem solchen Prozesse
zur Vertheidigung der Rechte der Militairperson zuzulassen und vor
Zulässigkeit des Kontumazialverfahrens aufzufordern.
K. 3.
Ist die Militairperson mit einem Prozeßbevollmächtigten versehen oder
ein anderer, zur Wahrnehmung ihrer Rechte berufener Vertreker vorhanden, so
erfolgt die Einstellung des Verfahrens nur auf den Antrag des Vertreters
durch eine Verfügung des Prozeßgerichts.
In Ermangelung eines Vertrerers tritt die Einstellung des Verfahrens
kraft des Gesetzes ein, und zwar mit dem Tage, an welchem diese Verordnung
Gesetzeskraft erlangt; sofern aber die Bedingungen zur Anwendung des F. 1.
sich erst spcter ergeben, mit dem Tage, an welchem dieselben zuerst erfüllt sind.
S. 4.
Die Vorschriften über die Einstellung des Verfahrens stehen nicht ent-
gegen, daß gegen die Militairperson neue Klagen erhoben werden. Die Ein-
leitung einer neuen Klage ist aber so lange unstatthaft, als das Verfahren
ruhen müßte, wenn die Klage bereits eingeleitet wäre.
g. 5.
Durch die Einstellung des Verfahrens wird insbesondere der Lauf aller
Prozeßfristen, einschließlich der Rechtsmittelfristen, gehemmt.
Diese Bestimmung kommt jedoch dem Gegner der Militairperson nicht
zu statten.
g. 6.
Wenn ein Urtheil erlassen ist, welches in Gemäßheit der 9#. 1. bis 5.
nicht ergehen durfte, so hat die Militairperson gegen dasselbe auf Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand Anspruch. Die Wiedereinsetzung ist mit
einer besonderen Klage zu begehren. Für die Klage ist das Gericht zu-
stdndig, welches das Urzzen erlassen hat. Dieselbe muß binnen sechs Wochen
nach Ablauf des Tages angebracht werden, an welchem das Hinderniß
gehoben ist. Ueber die Wiedereinsetzung und in der Hauptsache wird gleich-
zeitig