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zeitig verhandelt und entschieden. Konnte die Militairperson mit einem
anderen Rechtsmittel Abhülfe erlangen, so sieht ihr die erwähnte Klage
nicht zu. "
g.7.
Die Einstellung des Verfahrens endet, vorbehaltlich der Bestimmung
des K. 14:
1) wenn vier Wochen seit Ablauf des Tages versirichen sind, an welchem
das nach F. 1. maaßgebende Verhältniß aufhört;
2) wenn die Militairperson die Fortsetzung des Verfahrens in Antrag
ringt.
Ist die Fortsetzung beantragt, so ist die Einstellung nicht allein in Bezug
auf eine gegen die Militairperson zum Zweck der Kompensation geltend ge-
machte Gegenforderung, sondern auch in Bezug auf eine gegen 2 erhobene
Widerklage ausgeschlossen.
g. 8.
Wenn die Militairperson nur als Mitklaͤger oder Mitverklagter in dem
Prozeß betheiligt ist, so tritt die Einstellung des Verfahrens nur in Ansehung
der Militairperson, nicht auch in Ansehung der Streitgenossen ein. Das Prozeß-
gericht kann jedoch auf den Antrag der einen oder anderen Partei oder auch
von Amtswegen die Einstellung des gesammten Verfahrens verfuͤgen.
S. 9.
Hat die Militairperson eine Hauptintervention erhoben, so wird das Ver-
fahren in dem Hauptprozeß nicht eingestellt. Die Exekution aus dem Erkennt-
niß in dem Hauptprozeß darf jedoch nur insoweit vollstreckt werden, als es
ohne Nachtheil für die Milikairperson geschehen kann.
*
Durch die Bestimmungen über die Einstellung des Verfahrens wird
nicht ausgeschlossen, daß gegen die Militairperson auf Antrag des Gegners
ein Arrest verhängt wird. Ein Arrest ist jedoch insofern unstatthaft, als nach
den Bestimmungen des F. 12. die Exekution nicht zulässig ist.
S. 11.
Die Einleitung und Fortsetzung der Konkurs-, Liquidations-, Prioritäts=
(Nr. 6363.) 52* und