Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Verordnung erlassenen Erkenntniß oder Mandat oder aus einem vor oder nach 
jenem Zeitpunkt abgeschlossenen Vergleich nur mit folgenden Beschraͤnkungen 
zulaͤssig: 
1) Die Exekution darf nicht erfolgen mittelst Abpfaͤndung von Mobilien, 
mittelst Verkaufs einer unbeweglichen Sache und mittelst Beschlagnahme 
des Gehalts oder der Besoldung. 
2) Bei einer anderweiten Vollstreckung muß der Militairperson so viel be- 
lassen werden, als sie zur Bestreitung der auf den Dienst sich beziehen- 
den Ausgaben nothwendig bedarf. 
S. 13. 
Den Militairpersonen stehen gleich, insoweit nicht nachstehend ein Anderes 
bestimmt ist, die Ehefrauen und Pflegebefohlenen derselben, sowie die ihrer väter- 
lichen Gewalt unterworfenen Kinder. 
1) Die Gleichstellung bleibt ausgeschlossen, wenn die Ehefrau oder das 
Kind nach dem bürgerlichen Recht in dem betreffenden Falle zur selbst- 
ständigen Prozeßführung befugt ist. 
2) Die im F. 1. vorgeschriebene Einstellung des Verfahrens trict in fol- 
genden Prozessen nicht ein: 
a) wenn die Ehefrau, das Kind oder der Pflegebefohlene aus einer 
unerlaubten Handlung, welche von ihnen erst nach dem Zeitpunkte 
begangen wurde, wo der Ehemann, Vater oder Vormund in das 
nach H. 1. maaßgebende Verhältniß getreten war, oder aus einem 
ent nach diesem Zeitpunkte von ihnen eingegangenen Vertrage be- 
angt ist; 
wenn die Ehefrau auf Jahlung eines nach dem erwähnten Zeit- 
punkt fallig gewordenen Miethzinses oder auf Räumung einer 
Mierhswohnung belangt ist. 
In solchen Fällen sind großjährige Kinder und Ehefrauen 
zur selbstständigen Führung des Prozesses befugt; einem Minder- 
lahrigen ist in einem solchen Falle von dem Prozeßgericht ein 
Rechtsbeistand als Litiskurator zuzuordnen. 
3) Die Bestimmungen des §. 12. finden keine Anwendung, es sei denn, 
daß die Vollstreckung der Exekution die Vermögensrechte des Ehe- 
mannes oder Vaters berührt. 
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# 
. 14. 
Die Zeit, wann diese Verordnung außer Kraft tritt, wird durch Königliche 
Verordnung bestimmt. 
(Nr. 6363.) . 15.
	        
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