Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Mit der vr Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu r- gorigen Jinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapi- 
tale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzaklungslermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Kalenderjahres ab gerechner, 
nicht erhobenen Zinsen, verjdhren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Titel 51. S. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Lyck. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjahrigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjhrungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind . halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal= 
kasse zu Lyck gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-Serie beigedruckten 
Talons. Beim Berluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins- 
kupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung 
rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Lyuck, den 1 . .. 18. 
Die ständische Kommission für die Chausseebauten im 
Lpcker Kreise. 
Pro-
	        
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