Full text : Der Reichstag zu Nürnberg 1524.

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gendem  Beschlusse:  ')  in  Anbetracht  des  Umstandes,
dass  die  Stände  durch  den  Kaiser  an  die  Vollziehung
des  Wormser  Mandates:  erinnert  worden  und  dass  sie
darin  zum  Gehorsam  verpflichtet  seien,  hätten  sie  beschlossen,
  demselben,  soviel  als  ihnen  möglich,  nachzukommen
  und  es  zu  vollziehen.  Es  trat  also  ein,  was
die  kursächsischen  Räthe  ahnten.  „Dach  haben  Churf.
„f.  vond  stennde  fur  noturftig  bedacht  bey  Bestlichen  ı!)
„h.  legaten  vnnd  (um)  ein  gemein  oder  Nacional  Conci-„lium
  velichss  am  furderlichsten  vnnd  am  geschicklich-„sten
  erhalten  mag  werden  anzuhalten  vnnd  sich  der
„Zeit  vnnd  malstet  des  selbigen  mit  seiner  hochwirden
„als  bald  alhie  zuuergleichen.“  Für  dieses  allgemeine
oder  nationale  Concil  sollten  die  Fürsten  von  ihren
Universitäten  und  Gelehrten  Gutachten  über  die  streitigen
  Puncte  abfassen  lassen,  damit  man  daselbst  zu
einem  endlichen  Beschlusse  kommen  und  das  Gute  neben
dem  Bösen  nicht  unterdrückt  werde.  Ebenso  sollten
auf  dem  geplanten  allgemeinen  oder  nationalen  Concile
die  Beschwerden  gegen  die  Curie  und  die  Beschwerden
der  Weltlichen  gegen  die  Geistlichen  verhandelt  werden.

In  dem  Beschlusse  schliesst  sich  an  die  Anerkennung
  des  Wormser  Mandates  ?)  unmittelbar  die  Weiter-")

  May,  Albrecht  von  Mainz  I,  p.  586  nennt  den  4.  April
als  Datum  einer  Sitzung.  Siehe  Förstemann  p.  180.  Den  Ständebeschluss,
  Fr.  RTA.  4.  fol.  874  setze  ich  hierher,  weil  von
einer  weiteren  Sitzung  über  den  Gegenstand  nichts  bekannt
ist  und  schon  am  12.  April  ein  Abschiedsentwurf  fertig  war,
dessen  Grundlage  eben  dieser  Beschluss  ist.

?)  Man  sollte  es  doch  nicht  so  stark  betonen,  dass  die
Stände,  wie  in  diesem  Beschluss,  so  auch  im  Abschied  versprechen,
  das  Wormser  Mandat  „soviel  als  möglich“  zu
exequieren.  Die  Phrase  kommt  auch  sonst  vor,  wo  man  durchaus
  keine  Hintergedanken  vermuthen  kann,  z.B.  in  der  Städteeingabe
  Förstemann  p.  150.  Sie  kann  recht  gut  als  besondere
Bekräftigung  des  guten  Willens  der  Stände  angesehen  werden.
An  der  Anerkennung  der  Rechtsgültigkeit  des  Wormser  Mandates
  ändert  sie  ausserdem  gar  nichts.