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gendem Beschlusse: ') in Anbetracht des Umstandes,
dass die Stände durch den Kaiser an die Vollziehung
des Wormser Mandates: erinnert worden und dass sie
darin zum Gehorsam verpflichtet seien, hätten sie beschlossen,
demselben, soviel als ihnen möglich, nachzukommen
und es zu vollziehen. Es trat also ein, was
die kursächsischen Räthe ahnten. „Dach haben Churf.
„f. vond stennde fur noturftig bedacht bey Bestlichen ı!)
„h. legaten vnnd (um) ein gemein oder Nacional Conci-„lium
velichss am furderlichsten vnnd am geschicklich-„sten
erhalten mag werden anzuhalten vnnd sich der
„Zeit vnnd malstet des selbigen mit seiner hochwirden
„als bald alhie zuuergleichen.“ Für dieses allgemeine
oder nationale Concil sollten die Fürsten von ihren
Universitäten und Gelehrten Gutachten über die streitigen
Puncte abfassen lassen, damit man daselbst zu
einem endlichen Beschlusse kommen und das Gute neben
dem Bösen nicht unterdrückt werde. Ebenso sollten
auf dem geplanten allgemeinen oder nationalen Concile
die Beschwerden gegen die Curie und die Beschwerden
der Weltlichen gegen die Geistlichen verhandelt werden.
In dem Beschlusse schliesst sich an die Anerkennung
des Wormser Mandates ?) unmittelbar die Weiter-")
May, Albrecht von Mainz I, p. 586 nennt den 4. April
als Datum einer Sitzung. Siehe Förstemann p. 180. Den Ständebeschluss,
Fr. RTA. 4. fol. 874 setze ich hierher, weil von
einer weiteren Sitzung über den Gegenstand nichts bekannt
ist und schon am 12. April ein Abschiedsentwurf fertig war,
dessen Grundlage eben dieser Beschluss ist.
?) Man sollte es doch nicht so stark betonen, dass die
Stände, wie in diesem Beschluss, so auch im Abschied versprechen,
das Wormser Mandat „soviel als möglich“ zu
exequieren. Die Phrase kommt auch sonst vor, wo man durchaus
keine Hintergedanken vermuthen kann, z.B. in der Städteeingabe
Förstemann p. 150. Sie kann recht gut als besondere
Bekräftigung des guten Willens der Stände angesehen werden.
An der Anerkennung der Rechtsgültigkeit des Wormser Mandates
ändert sie ausserdem gar nichts.