Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons 
einzuliefern. Geschiehr dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons 
von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegen- 
wart der Direktion und des Syndikus resp. Notars verbrannt, und es wird, 
daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blatter bekannt gemacht. 
Die Obligationen dagegen, welche in Folge der Rückforderung (GF. 5.) 
oder Kündigung außerhalb der Amortisation (F. J.) eingelöst werden, kann die 
Gesellschaft wieder ausgeben. 
S. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündige sind, 
und, der Bekanntmachung durch die oöffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
der Oirektion der Wilhelmsbahn alljährlich einmal öffentlich aufgerufen. Gehen 
sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten 
öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus 
denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der werthlos 
gewordenen Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
G. 11. 
Die in den GV. 3. 7. 9. und 10. vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen durch den Preußischen Staatsanzeiger, die Börsen-, die 
Vossische, die Schlesische und die Breslauer Zeitung. 
Beim Eingehen einer oder der anderen dieser Zeitungen wird von der 
Direktion der Wilhelmsbahn unter Genehmigung des Handelsministeriums eine 
andere Zeitung an deren Stelle gesetzt. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium 
Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel aus- 
fertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder 
den Rechten Dritter zu präfudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Berlin, den 23. Juni 1866. 
(d. S.) Wilhelm. 
v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
Schema A.
	        
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