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(Nr. 6371.) Allerhöchster Erlaß vom 18. Juni 1866., betreffend die Emission verzinslicher
Obligationen durch die Provinzial-Hülfskasse für die Provinz Schlesien,
ausschließlich der Oberlausitz.
A. Ihren Bericht vom 12. Juni d. J. will Ich, dem zweiten Antrage in der
Petition des 18. Schlesischen Provinziallandtages vom 20. Okrober 1864.
entsprechend, unter Abänderung des §. 6. des durch Allerhöchsten Erlaß vom
24. Mai 1853. bestätigten „Statuts der Provinzial-Hülfskasse für die Pro-
oinz Schlesien, ausschließlich der Oberlausitz“, das anliegende
Regulativ, betreffend die Emission verzinslicher Obligationen durch die
genannte Hülfskasse,
in der von Ihnen vorgeschlagenen Fassung hierdurch landesherrlich genehmigen.
Gleichzeirig und in Folge dieser Meiner Genehmigung, sowie gemäß §. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-Samml. von 1833. Seite 75.) bewillige
Ich der erwähnten Provinzial-Hülfskasse hiermit das Privilegium, die in jenem
Regulative näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinsenden und nach
dessen Bestimmungen einzulösenden Obligationen und Kupons mit der rechllichen
Wirkung auszustellen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus hervorgehen-
den Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, gel-
tend zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Prioilegium vorbehaltlich der
Rechte Dritrer und ohne dadurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli-
gationen und der Kupons eine Gewährleistung Seitens des Staates zu über-
nehmen, ertheilt worden.
Dieser Mein Erlaß und das anliegende Regulativ nebst den Beilagen
desselben sind durch die Gesetz-Sammlung und durch die Amtesblatter der Mo-
vinz Schlesien zu veröffentlichen.
Berlin, den 18. Juni 1866.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
An die Minister der Finanzen, für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten, der Justiz, für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten und des Innern.