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gehen, oder die Huͤlfs-Kassendirektion andere Blaͤtter fuͤr die Veroͤffentlichung
waͤhlen, so muß die Wahl anderer Blätter in den bisher benutzten Blaͤttern
bekannt gemacht werden.
F. 7.
Auf verlorene oder vernichtete Obligationen finden die Bestimmungen
der Verordnung vom 16. Juni 1819., betreffend das Verfahren Behufs der
Amorkisation verlorener Staatsschuldscheine 2c. S. 1. bis 12., sowie die ergänzenden
Bestimmungen derselben mit nachstehenden Maaßgaben Anwendung:
a) die im F. 1. der Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der Direktion
der Provinzial-Hülfskasse gemacht werden. Pizer werden alle die-
jenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten
Verordnung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen
der Direktion findet jedoch der Rekurs an den Oberpräsidenten der
Provinz Schlesien statt;
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kö-
niglichen Scadtgerichte zu Breslau;
) die in den G. 6. 9. und 12. der Verordnung vorgeschriebenen Bekannt-
machungen sollen durch die im F. ö. dieses Regulatios genannten
Blätter geschehen.
Zinskupons und Talons können nicht aufgeboten und amortisirt werden.
Doch kann nach dem Ermessen der Direktson der Provinzial-Hülfskasse dem-
jenigen, welcher vor Ablauf der vierjährigen Verjahrungsfrist (F. 3.) den
Verlust eines Zinskupons bei der Direktion anmeldet und bescheinigt, der Be-
trag des Kupons, wenn letzterer bis zum Abdlauf der Verjährungsfrist nicht
prdsentirt worden ist, nach Ablauf derselben ausgezahlt werden.
g. 8.
Fuͤr die Sicherheit der ausgegebenen Obligationen und deren Zinsen
haften die der Provinzial-Hülfskasse gehörigen, auf Grund des F. 13. des
Status vom 24. Mai 1853. erworbenen Darlehnsforderungen in mindestens
gleichem Betrage und das Stammvermögen der Prooinzial-Hülfskasse.
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Der Kurator der Provinzial-Hülfskasse überwacht die Befolgung der in
diesem Regulativ gegebenen Vorschriften.
(Nr. 1371.) Schema