Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6373.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen II. Emis- 
sion der Sozietät zur Regulirung der Unstrut von Bretleben bis Nebra 
im Betrage von 70,000 Thalern. Vom 2. Juni 1866. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
Nachdem der Vorstand der Sozietät zur Regulirung der Unstrut von 
Bretleben bis Nebra in seiner Sitzung vom 27. November 1865. den Beschluß 
gefaßt hat, die in Folge der Erweiterung des Regulirungsplanes erwachsenen 
Mehrkosten im Betrage von 70,000 Thalern im Wege der Anleihe zu beschaffen 
und den Antrag gestellt hat, zu diesem Zweck auf den Inhaber lautende Obli- 
gationen mit Zinskupons bis zum Betrage von siebenzig Tausend Thalern aus- 
fertigen zu dürfen, wollen Wir, da sich hiergegen weder im Interesse der Glau= 
biger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des 
§. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. Unsere landesherrliche Genehmigung 
ur Ausstellung von Obligarionen der Sozietät zur Regulirung der Unstrut von 
Prrleden bis Nebra bis zum Betrage von siebenzig Tausend Thalern, welche 
in 20 Stücken von 1000 Rehlrn., 60 Stücken von 500 Rehlrn., 60 Sltücken 
von 200 Rehlrn., 60 Stücken von 100 Rthlrn. und 40 Stücken von 50 Rehlrn. 
nach dem anliegenden Schema auszuferkigen, mit Hülfe der Meliorationskassen- 
Beitrage der Sozietät zur Regulirung der Unstrut von Bretleben bis Nebra 
mit vier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch 
das Loos zu bestimmenden Folgeordnung mit mindestens einem halben Prozent 
des ursprünglichen Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch das gegenwärtige Privilegium mit 
der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen 
die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nach- 
weisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der 
Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, 
ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Juni 1866. 
(L. S8.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. 
Schema
	        
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