Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 417 — 
Reglement 
des Emeritenfonds für die evangelischen Geistlichen der 
Provinz Posen. 
S. 1. 
Ee wird ein Emeritenfonds für die evangelischen Geistlichen der Provinz Posen 
gebilder. Das Konsistorium setzt, mit Genehmigung des Ministers der geistlichen 2c. 
Angelegenheiten, den Zeitpunkt fest, mit welchem der Fonds in Wirksamkeit 
tritt und macht denselben durch die Amtsblätter der Provinz bekannt. 
g. 2. 
Zweck des Fonds ist: den daran betheiligten Geistlichen in der Provinz 
Posen im Falle ihrer ehrenvollen Emeritirung, wenn sie nach tadelloser Amts- 
fübrung Alters-, Krankheits= oder Schwachheitshalber mit hinreichendem, von 
der Aufsichtsbehörde anerkannten Grunde in den Ruhestand versetzt werden, 
einen lebenslänglichen Zuschuß zu dem ihnen gesetzlich aus dem Einkommen ihrer 
Parrstelle zustehenden Emeritengehalte zu gewähren. Erfolgt die Niederlegun 
oder die Entziehung des Amtes aus anderen Gründen, so findet ein An##uch 
auf Gewährung eines Zuschusses aus dem Emeritenfonds nicht statt, ebenso- 
wenig ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge. 
S. 3. 
Zur Theilnahme an dem Emeritenfonds sind berechtigt: alle in der Pro- 
oinz Posen in der pfarramtlichen Seelsorge unwiderruflich angestellten ordinirten 
Gelsllichen (einschlieglich der fest angestellten Hülfsprediger), welche dem landes- 
herrlichen Kirchenregimente unmittelbar unterworfen sind, und welche aus ihrer 
geillichen Stellung, sse mag als Haupt= oder als Nebenamt, z. B. in Ver- 
indung mit einem Schulamte, verwaltet werden, ein festes Einkommen beziehen, 
auch im Falle ihrer Emeritirung aus diesem Einkommen ein Ruhegehalt zu 
empfangen haben. 
Verpflichtet zur Theilnahme an dem Fonds sind alle nach Publikation 
dieses Reglements neu angestellten oder ihre Stelle wechselnden Geistlichen eben 
dieser Kakegorie. 
Nichtberechtigt zur Theilnahme an dem Fonds sind solche Pfarrgehülfen 
und Hülfsgeistlichen, welche nur widerruflich oder ohne festes Einkommen an- 
gestellt oder nicht ordinirt sind. 
g. 4. 
Diejenigen gegenwärtig bereits im Amte stehenden Geisllichen, welche ihren 
(Nr. 6374.) Bei-
	        
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