Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Beitritt zu dem Fonds nicht innerhalb der ersten drei Monate nach der in F. 1. 
vorbehaltenen Bekanntmachung des Konsistoriums erklären, haben, wenn sie 
später beitreten wollen, die vollen Beiträge von dem Tage ab, mit welchem 
der Fonds in Wirksamkeit getreten ist, nebst fünf Prozent Zinsen, von dem 
jedesmaligen Fälligkeitstermine an gerechnet, einzuzahlen. 
g. 5. 
Geistliche, welche aus einer anderen Provinz in die Provinz Posen be- 
rufen werden, oder aus einer zum Beitritt zu dem Emeritenfonds nicht berech- 
tigenden Amtsstellung in eine solche uͤbergehen, welche die Verpflichtung zum 
Beitritt begruͤndet (F. 3.), sind zu Nachzahlungen nicht verpflichtet, sondern 
haben ihre Beitraͤge lediglich vom Beginn desjenigen Quartals an zu entrichten, 
in welchem sie in die neue Stelle eingetreten sind. 
S. 6. 
Die in der Provinz Posen angeslellten Divisions= und selbstständigen 
Garnisonprediger, desgleichen diejenigen Geisilichen an Gefangenen-, Kranken- 
und Strafanstalten 2c., welche im Falle einer ehrenvollen Emeritirung aus 
anderen Fonds eine Pension beziehen, können gleichfalls das Anrecht auf 
Gewährung eines Zuschusses aus dem Emeritenfonds für sich erwerben, wenn sie, 
und zwar die bereits Angestellten innerhalb der ersten drei Monate nach der in 
F. 1. der vorbehaltenen Bekanmmachung des Konsistoriums, die spater An- 
gestellten innerhalb der ersten drei Monate nach dem Antritt ihres Amnes, ihren 
Beilritt erklären und den entsprechenden Beitrag leisten. 
K. 7. 
Der aus dem Emeritenfonds zu leistende Zuschuß zu dem aus dem 
Parrgehalte erfolgenden Ruhegehalte ist für alle Geistlichen gleich hoch. Jedoch 
darf dieser Zuschuß mit Hinzurechnung des Ruhegehalts aus der Stelle nie- 
mals den Betrag des gesammten Diensteinkommens übersteigen. 
Diejenigen Geistlichen, deren Amtseinnahme die Summe von 300 Tha- 
lern nicht übersleigt, sind verpflichtet, gegen Empfang des vollen Zuschusses, 
oder eines dem Betrage des gesammten Diensteinkommens gleichkommenden 
Theils des Zuschusses, das Einkommen der Stelle dem Amtsnachfolger unver- 
kürzt zu überlassen. 
K. 8. 
Ein Anspruch auf Zuschuß aus dem Emeritenfonds erwachst erst für die 
nach Ablauf des ersten Jahres des Bestehens des Fonds in den Ruhestand 
tretenden Geisllichen. 
Dieser Zuschuß betrdgt, wenn der Eintritt in den Ruhesiand erfolgt: 
1) nach Ablauf des 1slen und vor dem Schlusse des 2ten Jahres seit 
Errichtung des Fonds: 
= 26 Thaler jährlich, 
2) nach
	        
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