Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Diözesen besondere Heberegister ausgezogen und den Superintendenten oder den 
Synodalempfängern zugestellt. 
g. 17. 
Bei der Berechnung des Einkommens kommen folgende Grundsätze in 
Anwendung: 
a) Von Stellen, welche dauernd zu einem Pfarrsystem gehören, wird 
das Einkommen zusammengerechnet; das Einkommen solcher Stellen, 
welche dem Parrer nur für seine Person beigelegt sind, wird besonders 
berechnet. 
b) Wenn Geistliche, welche in der Provinz Posen wohnen, in einer be- 
nachbarten Provinz oder im Auslande Filiale, vereinigte Mutter- 
gemeinden oder vagirende Gemeinden zu besorgen haben, so ist das 
Einkommen dieser letzteren Stellen bei Bemessung des Beitrags zum 
Emeritenfonds mit in Anschlag zu bringen. Dagegen können aus- 
wärtige, nach F. 2. nicht zum Beitritt berechtigte Geistliche auch nicht 
zu Beiträgen von denjenigen Filialen, vereinigten Muttergemeinden 
oder vagirenden Gemeinden herangezogen werden, welche sie innerhalb 
der Provinz Posen zu kuriren haben. 
) Persönliche Zulagen, welche Geistliche in ihrer Eigenschaft als Geist- 
liche beziehen, sind dem Beitrage unterworfen und werden besonders 
berechnet; es kommen jedoch hierbei Beträge unter 50 Thaler nichr in 
Wegfall, sondern es wird davon ein jährlicher Beitrag von 15 Silber= 
groschen entrichtet. 
d) Das Einkommen von Schulämtern kommt nicht in Berechnung. 
Wenn einem Geistlichen, welcher gleichzeitig ein Schulamt oder 
ein anderes nicht zum Beirrikt berechtigendes Amt bekleider, eine Zu- 
lage bewilligt ist, so entscheidet die vorgesetzte Behörde, welcher Theil 
serulae als zum Einkommen der geistlichen Stelle gehörig zu be- 
trachten ist. 
e) Der einem Emeritus zu zahlende Theil der Pfarreinkünfte wird nicht 
dem Inhaber der Pfarre berechnet, sondern der Emeritus entrichtet 
davon cinen besonderen Beitrag. 
Beziehr der Pfarrer zeitweilig den Ertrag eines bei der Pfarre 
gestifteten Witthums, so wird dieser Ertrag bei Fesisetzung seines Bei- 
trages mit in Anrechnung gebracht. 
Bei Pfarrvakanzen und Gnadenjahren werden die Beiträge aus 
den Einkünften der Pfarre gezJahlt. 
Adjunkten und Pfarrsubstituten tragen nach, Maaßgabe des ihnen 
überwiesenen Einkommens bei. 
S. 18. 
Die der Generalmatrikel zu Grunde gelegten Einkommenssätze werden 
(Nr. 6374—6375.) 587 nach
	        
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