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Diözesen besondere Heberegister ausgezogen und den Superintendenten oder den
Synodalempfängern zugestellt.
g. 17.
Bei der Berechnung des Einkommens kommen folgende Grundsätze in
Anwendung:
a) Von Stellen, welche dauernd zu einem Pfarrsystem gehören, wird
das Einkommen zusammengerechnet; das Einkommen solcher Stellen,
welche dem Parrer nur für seine Person beigelegt sind, wird besonders
berechnet.
b) Wenn Geistliche, welche in der Provinz Posen wohnen, in einer be-
nachbarten Provinz oder im Auslande Filiale, vereinigte Mutter-
gemeinden oder vagirende Gemeinden zu besorgen haben, so ist das
Einkommen dieser letzteren Stellen bei Bemessung des Beitrags zum
Emeritenfonds mit in Anschlag zu bringen. Dagegen können aus-
wärtige, nach F. 2. nicht zum Beitritt berechtigte Geistliche auch nicht
zu Beiträgen von denjenigen Filialen, vereinigten Muttergemeinden
oder vagirenden Gemeinden herangezogen werden, welche sie innerhalb
der Provinz Posen zu kuriren haben.
) Persönliche Zulagen, welche Geistliche in ihrer Eigenschaft als Geist-
liche beziehen, sind dem Beitrage unterworfen und werden besonders
berechnet; es kommen jedoch hierbei Beträge unter 50 Thaler nichr in
Wegfall, sondern es wird davon ein jährlicher Beitrag von 15 Silber=
groschen entrichtet.
d) Das Einkommen von Schulämtern kommt nicht in Berechnung.
Wenn einem Geistlichen, welcher gleichzeitig ein Schulamt oder
ein anderes nicht zum Beirrikt berechtigendes Amt bekleider, eine Zu-
lage bewilligt ist, so entscheidet die vorgesetzte Behörde, welcher Theil
serulae als zum Einkommen der geistlichen Stelle gehörig zu be-
trachten ist.
e) Der einem Emeritus zu zahlende Theil der Pfarreinkünfte wird nicht
dem Inhaber der Pfarre berechnet, sondern der Emeritus entrichtet
davon cinen besonderen Beitrag.
Beziehr der Pfarrer zeitweilig den Ertrag eines bei der Pfarre
gestifteten Witthums, so wird dieser Ertrag bei Fesisetzung seines Bei-
trages mit in Anrechnung gebracht.
Bei Pfarrvakanzen und Gnadenjahren werden die Beiträge aus
den Einkünften der Pfarre gezJahlt.
Adjunkten und Pfarrsubstituten tragen nach, Maaßgabe des ihnen
überwiesenen Einkommens bei.
S. 18.
Die der Generalmatrikel zu Grunde gelegten Einkommenssätze werden
(Nr. 6374—6375.) 587 nach