Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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nach Beduͤrfniß von Zeit zu Zeit von Amtswegen einer Revision unterworfen 
und darnach die Heberegisler berichtigt. 
F. 19. 
Das Konsistorium der Provinz führt bis auf Weiteres die Direktion 
und Verwaltung des Fonds und vertrikt die Anstalt nach Außen, namentlich 
bei dem Erwerb, der Verwaltung und Veräußerung von Grundstücken und 
Kapitallen. 
Dasselbe bestimmt, in welcher Weise die Kassenverwaltung, die Rechnungs- 
führung, die Etatsaufstellung und die Rechnungslegung geführt werden, unter 
Genehmigung des Eoangelischen Ober-Kirchenraths und des Ministers der 
geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
F. 20. 
Gegen die Verfügungen des Konsistoriums steht den Betheiligten die 
Beschwerde bei dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten offen. 
Berlin, den 28. Mai 1866. 
Der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
Angelegenheiten. 
v. Mühler. 
  
(Nr. 6375.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Nordhausen, Regierungsbezirk Erfurt, zum Betrage von 120,000 Tha- 
lern. Vom 11. Juni 1866. 
Wrur Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem der Magistrat der Stadt Nordhausen im Einverständnisse 
mit der Stadtverordneten-Versammlung darauf angetragen hat, zu nöthig ge- 
wordenen kommunalen Bauten und zur Bestreitung anderer außerordentlicher 
stddrischer Ausgaben eine Anleihe von 120,000 Thalern aufnehmen und zu 
diesem Ende auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene Stadt-Obli- 
gationen ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs- 
verpflichtung auf jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium zur 
Ausstellung von Einhundert und zwanzig Tausend Thalern Nordhausener Stadt- 
„Obligationen, welche nach dem anliegenden Schema in 
225 Apoints à 200 Thaler = 45,000 Thaler, 
500 100 500 " 
1000 * à 25 - — 25,000 2 
aus-
	        
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