Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 438 — 
(Nr. 6382.) Privilegium wegen Aussertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Gerdauer Kreises im Betrage von 140,000 Thalern. Vom 18. Juni 1866. 
War Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen cc. 
Nachdem von den Kreisständen des Gerdauer Kreises auf den Kreistagen 
vom 17. März und 29. November 1864. beschlossen worden, die zur Ausführung 
der vom Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im 
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver- 
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 140,000 Rihlrn. ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Glaubiger noch der Schuldner erwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausslellung von 
Obligationen zum Betrage von 140,000 Rthlrn., in Buchstaben Einhundert und 
vierzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoinks: 
30,000 Thaler à 1000 Thaler, 
60 - 
4 0,000 - * 50 
50,000 100 
15,00 Bt 50 
5,000 O - 25 
- 140,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit 
fuͤnf Prozent jaͤhrlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jaͤhrlich vom Jahre 1880. ab mit wenigstens jaͤhrlich Einem Pro- 
zent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den gelilgten Schuldver- 
schreibungen zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Juni 1800. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.