Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Bahn, sowie der zur Anlegung der Bahnhöfe erforderliche Grund und Boden 
nach Maaßgabe der von dem Koöniglichen Ministerium für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten genehmigten Baupläne von Seiten der betheiligten 
Gemeinden und Korporationen unentgeltlich überwiesen wird. 
Die unentgeltliche Ueberweisung des erforderlichen Grund und Bodens 
von Seiten der Inreressenten, der Gemeinden und Kreise des Bahngebiers Call- 
Trier ist sowohl von Seiten der Staatsregierung, wie von Seiten der Rhei- 
nischen Eisenbahngesellschaft die Voraussetzung, durch welche die Inangriffnahme 
der Bahn von Call nach Trier bedingt sein soll. 
G. 5. 
Die im F. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838. bezeichnete Ver- 
pflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Posiwagen 
begreift zugleich die unentgeltliche Micbeförderung der begleitenden Postkonduk= 
teure und des expedirenden Posipersonals in jenen Wagen in sich. 
Die Gesellschaft gestattet der Staats-Telegraphenverwaltung die Anlage 
eines elektro= magnetischen Staarstelegraphen auf der Zweigbahn Call-Trier 
unter denselben Bedingungen, wie solche rücksichtlich der Telegraphenlinie zwischen 
Cöln und Bonn vereinbart sind. Die Gesellschaft übernimmt ferner die Beför- 
derung von Privat= und Staats-Depeschen mit dem Telegraphen der Zweig- 
bahn auf Grund des Reglements vom 1. Januar 1862. und der etwaigen 
späteren Abänderungen und Ergänzungen desselben. 
S. 6. 
Das zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung der Call-Trierer Zweig- 
bahn, sowie das zur Beschaffung der Transportmittel dieser Bahn nöthige Ka- 
pital und der zu dessen Verzinsung während der Bauzeit aufzuwendende Betrag, 
welches den bisherigen Ermittelungen entsprechend im Ganzen auf die Summe 
von eilf Millionen Thaler angenommen ist, wird durch Ausgabe von Mklien 
Littr. B. der Rheinischen Eisenbahngesellschaft beschafft. 
Die Dividende der auszugebenden Aktien wird mit vier Prozent jährlich 
vom Staate garantirt und die auszugebenden Diovidendenscheine werden mit dem 
Garantie-Kontrolzeichen des Staats versehen. Die Dividenden sind halbjährlich, 
und zwar am 1. April und 1. Oktober, die Superdioidenden am 1. Juli an 
der Kasse der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, sowie bei den von der Direktion 
derselben zu bezeichnenden Bankhäusern zahlbar. Den Inhabern der Prioritäts= 
Obligationen des übrigen Unternehmens der Rheinischen Eisenbahngesellschaft 
ist die hier in Rede stehende Zweigbahn selbstredend nicht verhaftet. 
Bei der Berechnung und Feststellung des Anlagekapitals werden die aus- 
gegebenen Aktien, ohne Rücksicht auf die bei der Begebung etwa eingetretenen 
Kursverluste, zum vollen Nennwerth berechnet. 
Die Kosten der in Call resp. Sötenich anzulegenden gemeinschaftlichen 
Station werden zur Hälfte à conto des bestehenden Unternehmens der Rheinischen 
Jahrgang 1866. (Nr. 6385.) 62 Eisen-
	        
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