Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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g. 9. 
Der Reinertrag der Call-Trierer Zweigbahn wird dergestalt berechnet, 
daß von der gesammten Jahreseinnahme derselben 
1) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transport- 
kosten nach Maaßgabe der näheren Bestimmungen im F. 16., 
2) die dem Reserve= und Erneuerungsfonds zu überweisenden Beträge 
abgezogen werden. 
Die Rücklagen zum Reserve= und Erneuerungsfonds werden nach einem 
von den Gesellschaftsvorständen aufzustellenden, der Genehmigung des König- 
lichen Minisieriums für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeilen unterliegenden 
Regulatioe berechnet. 
S. 10. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Zweigbahn Call-Trier nicht dazu 
hinreichen sollte, um das nach Maaßgabe des F. 8. festgesetzte Anlagekapital 
mit vier Prozent zu verzinsen, ist der Staat verpflichtet, für eine Bausumme 
bis zur Höhe von eilf Millionen Thaler den erforderlichen Zuschuß bis auf 
die Hot von vier Prozent zu gewähren. 
Der Staat garantirt demnach den Inhabern der gemäß §#. ö. und 8. 
kreirten Aktien B. unbedingt einen Zinsengenuß von vier Prozent jährlich und 
stellt die zu dieser Zinszahlung erforderlichen Gelder zu den Fälligkeitsterminen 
der Direktion der Rheinischen Eisenbahngesellschaft auf deren Antrag bei der 
Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Cöln zur Disposition. Die Rheinische 
Eisenbahngesellschaft verpflichret sich dagegen, wenn der Staat überhaupt zur 
Verzinsung des Anlagekapitals der Zweigbahn einen Zinsenzuschuß zu zahlen 
haben sollte, dem Staate diesen Zuschuß bis auf Höhe von einem Viertel 
Prozent des Anlagekapitals zu erstatten. Die Zinsgarantie des Staates hört 
auf, nachdem die Zweigbahn zehn Jahre nacheinander einen Reinertrag ergeben 
haben wird, welcher zur erforderlichen Verzinsung des Anlagekapitals mit vier 
Prozent ausreicht. 
  
. 11. 
Von demjenigen Theile des jährlichen nach §F. 9. ermittelten Reinertrages 
der Call-Trierer Zweigbahn, welcher vier Prozent des nach K. 8. festgestellten 
Anlagekapitals übersteigt, werden zunächst: 
a) die von der Gesellschaft etwa zu den Betriebskosten, von dem Staate 
oder der Gesellschaft etwa zu den Zinsen des Anlagekapitals geleisteten 
(Nr. 6385.) 62 Zu-
	        
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