Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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(Nr. 6240.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Lennep im Betrage von 150,000 Thalern. Vom 4. Dezember 
1865. 
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
ucheilen, nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung 
zu Lennep darauf angetragen haben, der Stadt Lennep zur Bestreitung eines 
Zuschusses von 150,000 Thalern an die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft 
zum Bau der Rittershausen-Lennep-Remscheider Eisenbahn die Aufnahme eines 
Darlehns von 150,000 Thalern, geschrieben: Einhundert fünfzig Tausend 
Thalern, gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Inskupons 
und Talons versehener Obligationen zu gestatten, und bei diesem Antrage im 
Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern 
gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch 
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission 
der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen: 
S. 1. 
Es werden ausgegeben 750 Obligationen, jede zu 200 Thaler, ausmachend 
150,000 Thaler. Die Obligationen werden mit vier und einhalb vom Hundert 
jähhrlich verzinst und die Zinsen jedes Jahr am 1. April und 1. Oktober von 
der Stadtkasse zu Lennep gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons gezahlt. 
Zur Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1870. an alljährlich Ein 
Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Obligationen nebst den 
Zinsen der eingelöslen Obligationen verwendet, so daß bis zum Ende des Jahres 
1908. die sämmtlichen Obligationen eingelöst sein werden. Der Stadt bleibt 
es jedoch vorbeholten, den Tilgungsfonds mit Genehmigung Unserer Regierung 
zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch die Abtragung der Schuld zu be- 
schleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die 
Stadtgemeinde zu. 
§. 2. 
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til- 
ung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten- 
Versammlung aus der Bürgerschaft eine besondere Schuldentilgungs-Kommission 
ewählr, welche für die treue Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen 
Priotkefums verantwortlich und zu dem Ende von Unserer Regierung zu 
Dässeldorf in Eid und Pflicht zu nehmen ist. 
Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von welchen mindestens eins 
der Stadrverordneten-Versammlung angehören muß. 
(Nr. 6240.) g. 3.
	        
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