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(Nr. 6240.) Privilegium wegen Emission auf den Inhaber lautender Obligationen der
Stadt Lennep im Betrage von 150,000 Thalern. Vom 4. Dezember
1865.
Wa Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
ucheilen, nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordneten-Versammlung
zu Lennep darauf angetragen haben, der Stadt Lennep zur Bestreitung eines
Zuschusses von 150,000 Thalern an die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft
zum Bau der Rittershausen-Lennep-Remscheider Eisenbahn die Aufnahme eines
Darlehns von 150,000 Thalern, geschrieben: Einhundert fünfzig Tausend
Thalern, gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Inskupons
und Talons versehener Obligationen zu gestatten, und bei diesem Antrage im
Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern
gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. durch
gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission
der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen:
S. 1.
Es werden ausgegeben 750 Obligationen, jede zu 200 Thaler, ausmachend
150,000 Thaler. Die Obligationen werden mit vier und einhalb vom Hundert
jähhrlich verzinst und die Zinsen jedes Jahr am 1. April und 1. Oktober von
der Stadtkasse zu Lennep gegen Rückgabe der ausgefertigten Zinskupons gezahlt.
Zur Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1870. an alljährlich Ein
Prozent von dem Kapitalbetrage der ausgegebenen Obligationen nebst den
Zinsen der eingelöslen Obligationen verwendet, so daß bis zum Ende des Jahres
1908. die sämmtlichen Obligationen eingelöst sein werden. Der Stadt bleibt
es jedoch vorbeholten, den Tilgungsfonds mit Genehmigung Unserer Regierung
zu Düsseldorf zu verstärken und dadurch die Abtragung der Schuld zu be-
schleunigen.
Den Inhabern der Obligationen steht kein Kündigungsrecht gegen die
Stadtgemeinde zu.
§. 2.
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Til-
ung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten-
Versammlung aus der Bürgerschaft eine besondere Schuldentilgungs-Kommission
ewählr, welche für die treue Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen
Priotkefums verantwortlich und zu dem Ende von Unserer Regierung zu
Dässeldorf in Eid und Pflicht zu nehmen ist.
Dieselbe soll aus drei Mitgliedern bestehen, von welchen mindestens eins
der Stadrverordneten-Versammlung angehören muß.
(Nr. 6240.) g. 3.