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nischen Eisenbahngesellschaft gepruͤft und endguͤltig dechargirt. Dem Staate
soll jedoch das Recht zustehen, dieselben durch die Eisenbahn-Aufsichtsbehörde,
beziehungsweise durch einen Kommissarius der Staatsregierung prüfen zu lassen.
S. 14.
Der Fahrplan der Zweigbahn Call-Trier unterliegt der Genehmigun
resp. Abänderung des Handelsministers; jedoch soll, wenn und so lange die
Call-Trierer Bahn nicht mehr als vier Prozent des Anlagekapitals abwirft,
die Rheinische Eisenbahngesellschaft nicht angehalten werden, außer den erforder-
lichen Güterzügen täglich mehr als zwei Personenzüge in jeder Richtung der
neuen Bahn abzulassen.
Die Züge sollen, soweit es irgend thunlich, an die Züge der Rheinischen
Eisenbahngesellschaft in Call angeschlossen werden und soll die Rheinische Eisen-
bahngesellschaft nur gehalten sein, besondere Züge auf der Strecke Call-Cöln
für den Verkehr der neuen Bahn für den Fall einzulegen, daß sich eine Ver-
einigung mit den Inreressen der Postverwaltung oder des Verkehrs der neuen
Bahn nicht anders erreichen laßt.
So lange der jährliche Reinertrag der Call-Trierer Bahn zur Verzinsung
des Anlagekapitals mit vier Prozent nicht ausreicht, ist die Rheinische Eisen-
bahngesellschaft zur Einrichtung von Nachtzügen (von 10 Uhr Abends bis
6 Uhr Morgens) nur in der Art auf Verlangen des Staates verpflichtet, daß
dann der Staat sie für die betreffenden Betriebsjahre von der Leistung von
Zinszuschüssen insoweit entbindet, als etwa durch die auflaufenden Mehrkosten
der Nachtzüge eine Mehrbelastung ihres Stammunternehmens herbeigeführt
wird. Als Mehrkosten der Nachtzüge sollen die durch die Hälfte der Ein-
nahme nicht gedeckten besonderen Kosten des Nachtdienstes angesehen werden.
g. 15.
Für die Tarife der Zweigbahn Call-Trier sind die mit K. 12. des Nach-
trages zu den Statuten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft vom 5. März
1856. festgestellten Normen und Maxima maaßgebend. Der Tarif für die
Call-Trierer Eisenbahn soll jedoch pro Person und beziehungsweise pro Zentner
und Meile, ohnc Genehmigung des Staates, niemals niedriger sein, als für die
Bahnstrecke Call-Euskirchen-Cöln, und niemals höher als für die Bahnstrecke
von Cöln über Aachen zur Belgischen Grenze.
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des
Staates nach ihrer (der Gesellschaft) Wahl entweder eine vierte Wagenklasse
einzuführen, oder den Tarif der dritten Wagenklasse auf höchstens 12 Silber=
groschen pro Person und Meile zu siellen.
(Nr. 6385.) g. 16.