Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

— 456 — 
S. 16. 
Um soweit als thunlich das Rechnungswesen für die Zweigbahn Call-= 
Trier zu vereinfachen und zur möglichsten Vermeidung einer getrennten Betriebs- 
rechnung wird festgesetzt, daß die genannte Zweigbahn an sämmtlichen Be- 
triebsausgaben der Rheinischen Eisenbahngesellschaft in nachfolgender Weise 
partizipirt: 
A. an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Länge der Zweigbahn zu den übrigen jeweilig in Betrieb befindlichen 
Bahnen des Rheinischen Eisenbahn-Unternehmens; 
B. an den gesammten Kosten der Bahnverwaltung nach Maaßgabe der 
für die Strecke Call-Trier wirklich für die Bahnverwaltung aufgewand- 
ken Ausgaben; 
C. an den Gesammtkosten der Transportverwaltung nach Maaßgabe der 
für Call-Trier für die Transportverwaltung wirklich aufgewandten 
Ausgaben, soweit diese nach einer vorgängigen Vereinbarung mit der 
Staatsbehörde gerrennt gebucht werden; 
D. an den Kosten der Transportverwaltung, soweit solche nicht getrennt 
gebucht werden: 
a) nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiomeilen bezüglich der- 
jenigen Ausgabepositionen, welche ihrer Natur nach im Großen 
und Ganzen nach Verhältniß des Lokomotivendienstes auflaufen, 
b) nach Verhältniß der durchlaufenen Wagenachsmeilen bezüglich der 
übrigen Ausgabeposttionen; 
E. an den Beiträgen zum Reserve= und Erneuerungsfonds nach Maaß= 
gabe des Regulatios (G. 9.); 
F. außer den sub D. zu berechnenden Kosten wird in Betreff der für die 
Benutzung der Betriebsmittel dieser Zweigbahn und des übrigen Unter- 
nehmens der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, soweit solche gemein- 
schaftlich sein wird, zu berechnenden Vergütung festgesetzt: 
1) sämmtliche Lokomotiven nebst Tendern, sowie säimmtliche Personen- 
und Güterwagen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft können ohne 
Rücksicht darauf, für Rechnung welches Fonds sie angeschafft 
worden, für alle Theile des Gesammtunternehmens gemeinschaftlich 
benutzt werden; 
2) in diesem Falle findet für jedes Betriebsjahr über die darin statt- 
ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.