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Um soweit als thunlich das Rechnungswesen für die Zweigbahn Call-=
Trier zu vereinfachen und zur möglichsten Vermeidung einer getrennten Betriebs-
rechnung wird festgesetzt, daß die genannte Zweigbahn an sämmtlichen Be-
triebsausgaben der Rheinischen Eisenbahngesellschaft in nachfolgender Weise
partizipirt:
A. an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der
Länge der Zweigbahn zu den übrigen jeweilig in Betrieb befindlichen
Bahnen des Rheinischen Eisenbahn-Unternehmens;
B. an den gesammten Kosten der Bahnverwaltung nach Maaßgabe der
für die Strecke Call-Trier wirklich für die Bahnverwaltung aufgewand-
ken Ausgaben;
C. an den Gesammtkosten der Transportverwaltung nach Maaßgabe der
für Call-Trier für die Transportverwaltung wirklich aufgewandten
Ausgaben, soweit diese nach einer vorgängigen Vereinbarung mit der
Staatsbehörde gerrennt gebucht werden;
D. an den Kosten der Transportverwaltung, soweit solche nicht getrennt
gebucht werden:
a) nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiomeilen bezüglich der-
jenigen Ausgabepositionen, welche ihrer Natur nach im Großen
und Ganzen nach Verhältniß des Lokomotivendienstes auflaufen,
b) nach Verhältniß der durchlaufenen Wagenachsmeilen bezüglich der
übrigen Ausgabeposttionen;
E. an den Beiträgen zum Reserve= und Erneuerungsfonds nach Maaß=
gabe des Regulatios (G. 9.);
F. außer den sub D. zu berechnenden Kosten wird in Betreff der für die
Benutzung der Betriebsmittel dieser Zweigbahn und des übrigen Unter-
nehmens der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, soweit solche gemein-
schaftlich sein wird, zu berechnenden Vergütung festgesetzt:
1) sämmtliche Lokomotiven nebst Tendern, sowie säimmtliche Personen-
und Güterwagen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft können ohne
Rücksicht darauf, für Rechnung welches Fonds sie angeschafft
worden, für alle Theile des Gesammtunternehmens gemeinschaftlich
benutzt werden;
2) in diesem Falle findet für jedes Betriebsjahr über die darin statt-
ge-