Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Arbeiten, innerhalb des Herzoglich Gothaischen Staatsgebietes das Herzoglich 
Gothaische Staatsminisierium zu ertheilen. 
Die Anstellung des den Bau leirenden Technikers bedarf der Bestätigung 
des gedachten Königlichen Ministeriums. Es bleibt jedoch der Thüringischen 
Eisenbahngesellschaft unbenommen, diese Leitung dem für das Hauptunternehmen 
angestellten Ober-Ingenieur zu überrragen. 
Von dem feslgestellten Bauplane darf nur unter Genehmigung der beiden 
Staatsregierungen abgewichen werden. Von Seiten der Königlich Preußischen 
Staatsregierung werden der Thüringischen Eisenbahngesellschaft alle vor- 
handenen Vorarbeiten, Nivellements, Baupläne und Anschlage zu der pro- 
jektirten Bahn gegen Erstattung der dafür aus der Staatskasse verausgabten 
Kosten aus dem Baufonds überlassen. In gleicher Weise werden die von der 
Herzoglich Gothaischen Regierung und von der Thüringischen Eisenbahngesell- 
schaft für diese Bahn auf Vorarbeiten bereirs verausgabten Kosten auf den 
Baufonds übernommen. 
Die Bahn soll vorläufig nur mit einem Geleise ausgeführt werden, das 
zweite Geleis aber auf Kosten des neuen Bahnunternehmens hergestellt werden, 
sobald die beiden betheiligten Staatsregierungen solches für erforderlich erachten. 
Der Grund und Boden isi von vornherein für ein Planum mit Doppel-= 
geleise zu erwerben, auch sind die Brücken und Durchlässe wenigstens in den 
Fundkrungen sogleich für zwei Geleise herzustellen. 
S. 4. 
Nachdem für die projektirte Bahn die Konzessionen (F. 2.) ertheilt sein 
werden, muß mit der Fertigstellung der Baupläne und Anschläge ohne Verzug 
vorgeschritten werden. Nach Vollendung und Genehmigung derselben (G. 3.) 
soll der Bau der Bahn sofort begonnen und ununterbrochen fortgesetzt werden. 
Eine zeitweise Unterbrechung des Baues soll jedoch in dem Falle zu- 
gelassen werden, wenn ungewöhnliche Ereignisse die Beschaffung der erforder- 
lichen Geldmittel in außerordentlichem Grade erschweren. 
. 5. 
Das Anlagekapital, welches erforderlich ist zum Bau und zur vollstan- 
digen Ausrüstung der Bahn, zur Erweiterung des der Thüringischen Eisenbahn- 
gesellschaft gehörigen Anschluß-Bahnhofes und dessen Gebäulichkeiten zu Gotha, 
soweit solche lediglich durch die Einführung und den Betrieb der neuen Bahn 
nöthig werden sollte, zur Beschaffung der für die neue Bahn erforderlichen 
Transportmittel, zur Verzinsung des Anlagekapitals während der Bauzeit 
. 7.), zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel etwa entstehenden 
Verluste, wird, den bisherigen Ermittelungen entsprechend, auf fünf Millionen 
Einmal hundert Einundsechszig kausend Thaler angenommen, wovon auf die 
Preußische Strecke drei Millionen sechsmal hundert Einundsechszig tausend 
neun hundert achtzig Thaler und auf die Gothaische Strecke Eine Million 
viermal hundert neunundneunzig tausend und zwanzig Thaler fallen. Die 
Thüringische Eisenbahngesellschaft wird dasselbe durch Ausgabe von Stamm- 
(Nr. 6389.) 655 aktien
	        
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