Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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aktien Litt. B. beschaffen, welche mit Ausnahme von 500,000 Rthlrn., zu deren 
Uebernahme zum Parikurse die Städte Mühlhausen und Langensalza G. 9.) 
sich verpflichtet haben, mit vier vom Hundert jährlich verzinslich sind und zu 
deren Zeichnung zum Parikurse den Besitzern der bereits vorhandenen Stamm- 
aktien der Thüringischen Eisenbahngesellschaft das WVorzugsrecht eingerdumt 
wird. Die mit diesen Aktien auszureichenden Dividendenscheine werden mit dem 
Garantie-Kontrolzeichen des Staates versehen. 
S. 6. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, die nach K. ö. 
zu kreirenden Stammaktien Litt. B. ohne Genehmigung der Staatsregierungen 
. 21. des Staatsvertrages vom 11. September 1863.) umer dem Pari- 
kurse auszugeben. Wird diese Genehmigung versagt, so kann die Fortsetzung 
des Baues (F. 4.) so lange sistirt werden, bis entweder eine Berständigung 
über den Ausgabekurs herbeigeführt oder die Ausgabe zum Parikurse mög- 
lich wird. 
G. 7. 
Sobald die Baurechnung für die neue Bahn abgeschlossen ist, wird das 
Kapital, welches sich: 
1) für den Bau der Bahn, nebst allem Zubehör, 
2) für Anschaffung der Transportmittel, 
3) für die Bestreitung derjenigen Generalkosten, welche sich nicht abge- 
sondert verrechnen und direkt aus dem Baufonds beusgaben. lassen, 
und welche mit einem Wiertel Prozent der Ausgabe zu 1. der Thüringischen 
Eisenbahngesellschaft zu erstatten sind, 
für die Verzinsung mit vier Prozent der während der Bauzeit, d. h. 
bis zu dem auf die Betriebseröffnung der ganzen Bahn von Gotha 
nach Leinefelde folgenden 1. Januar, auf die sämmrlichen gezeichneten 
Aktien geleisteten Einzahlungen, und 
5) zur Deckung etwaiger Kursverluste, jedoch nicht über den Betrag von 
sechs Prozent des garantirten Theils des Anlagekapitals, 
als nothwendig ergiebt, unter Mitwirkung eines Kommissarius des Königlichen 
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitiv festgestellt. 
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g. 8. 
Der Reinertrag der neuen Bahn wird dergestalt berechnet, daß von den 
gesammten Jahreseinnahmen derselben: 
a) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Transport- 
kosten einschließlich der Kosten für die allgemeine Verwaltung (G. 11.), 
b) der zum Reserve= und Erneuerungsfonds fließende Betrag nach einem 
von
	        
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