Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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K. 17. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft wird in dem nach Abschluß dieses 
Vertrages erforderlichen Nachtrage zu ihrem Statute vom 20. August 1844. 
Bestimmungen aufnehmen, welche bei den die Angelegenheiten des neuen Unter- 
nehmens betreffenden Verhandlungen: 
1) in der Direktion und in dem Verwaltungsrathe dem von der König- 
lich Preußischen Regierung ernannen Staatskommissar und bei dessen 
Behinderung dem von der Herzoglich Sachsischen Regierung ernannten 
Staatskommissar den Vorsitz übertragen; 
im Verwaltungsrathe dreien von den Städten Mühlhausen, Langen- 
salza und Gotha, welche letztere sich zur Zeichnung von 50,000 Rechlrn. 
Aktien zum Parikurs verpflichtet hat, zu erwählenden Mitgliedern, für 
welche der Nachweis eines Aktienbesitzes nicht erforderlich ist, die stimm-= 
berechtigte Theilnahme sichern. 
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K. 18. 
Die nach den Vorschriften des Gesetzes vom 30. Mai 1853. an die 
Staatskasse zu zahlende Eisenbahnabgabe isit von dem Entrage der ganzen 
neuen Bahnstrecke und nicht blos der im Preußischen Staatsgebiete belegenen 
Strecke zu entrichten (Arr. 17. des Staatsvertrages vom 11. September 1863.). 
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Im Uebrigen finden die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions= und 
Bestätigungs = Urkunde vom 20. August 1844., sowie die damik bestätigren 
Sctatuten der Thüringischen Eisenbahngesellschaft und deren landesherrlich 
genehmigten Nachträge, namentlich alle hiernach und nach dem Gesetze vom 
3. November 1838. dem Staate zustehenden Rechte und Befugnisse auf das Unter- 
nehmen des Baues und des Betriebes der Gotha-Leinefelder Bahn Anwendung. 
Auch sind, insoweit nicht durch diesen Vertrag und durch einen landesherrlich 
genehmigten Statutennachtrag ein Anderes feligestellt wird, die Bestimmungen 
der Gesellschaftsstaturen für die Verwaltung des neuen Unternehmens maaß- 
ebend. Insbesondere werden auch die Bau= und Betriebsrechnungen von dem 
Verwultungörathe der Thüringischen Eisenbahngesellschaft geprüft und dechargirt, 
mit der Maaßgabe jedoch, daß dieselben der Reoision der Eisenbahn-Aufsichts- 
behörde, beziehungsweise durch einen Kommissar der Königlich Preußischen 
Staatsregierung unterliegen. 
F. 20. 
Wenn die bei der Thüringischen Hauptbahn betheiligten Staatsregierungen 
von dem ihnen nach dem Gesetze vom 3. November 1838. zustehenden Rechte 
Jahrgang 1866. (Nr. 6389.) 00 des
	        
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